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BGH·XI ZR 398/19·30.06.2020

Verbraucherdarlehensvertrag: Ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung bei einem Altvertrag

ZivilrechtSchuldrechtVerbrauchervertragsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde und dem Antrag auf Aussetzung gegen einen OLG-Beschluss. Zentral war, ob die Widerrufsbelehrung eines Altvertrags dem gesetzlichen Muster des Art.247 §6 Abs.2 EGBGB aF entspricht und damit wirksam ist. Der BGH verwirft die Beschwerde: Die Belehrung folgt dem Muster (Anlage 7) und zulässige Gestaltungsabweichungen beeinträchtigen nicht die Wirksamkeit; eine Vorlage an den EuGH war nicht geboten (acte clair).

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen OLG-Beschluss zurückgewiesen; Widerrufsbelehrung entspricht dem gesetzlichen Muster und ist wirksam

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Widerrufsbelehrung, die dem gesetzlichen Muster in Anlage 7 zu Art.247 §6 Abs.2 und §12 Abs.1 EGBGB aF entspricht, gilt als ordnungsgemäß und berechtigt nicht zum Widerruf des Verbraucherdarlehensvertrags.

2

Gestaltungsabweichungen wie graue Unterlegung, Überschriften, Fettdruck sowie zulässige Abweichungen von Format und Schriftgröße nach Art.247 §6 Abs.2 Satz 5 EGBGB sind mit dem gesetzlichen Muster vereinbar und führen nicht zur Unwirksamkeit der Belehrung.

3

Die Bezugnahme in der Widerrufsinformation auf verbundene Verträge oder auf nationale Vorschriften ist unbedenklich, wenn die Verträge und Verhältnisse hinreichend bezeichnet sind und die Gesetzlichkeitsfiktion des Art.247 §6 Abs.2 Satz 3 EGBGB aF greift.

4

Ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH ist entbehrlich, wenn die Auslegung der einschlägigen Richtlinienbestimmungen aufgrund Wortlauts, Systematik und Zweck offenkundig ist (acte clair).

5

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und die Erfolgsaussichten der Revision aussichtslos erscheinen (§ 543 Abs.2 ZPO).

Zitiert von (2)

2 neutral

Relevante Normen
§ Art 247 § 6 Abs 2 Anl 7 BGBEG vom 20.09.2013§ Art 247 § 12 Abs 1 Anl 7 BGBEG vom 20.09.2013§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ Art. 10 Abs. 2 Buchst. p Richtlinie 2008/48/EG§ 358 BGB§ Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB aF

Vorinstanzen

vorgehend OLG München, 30. Juli 2019, Az: 19 U 2142/19

vorgehend LG München I, 29. März 2019, Az: 27 O 474/19

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. Juli 2019 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint (BVerfGK 6, 79, 81 ff.; 18, 105, 111 f.; 19, 467, 475).

Wegen der Einzelheiten verweist der Senat auf seine Urteile vom 5. November 2019 (XI ZR 650/18, WM 2019, 2353, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, und XI ZR 11/19, juris) sowie seine Beschlüsse vom 11. Februar 2020 (XI ZR 648/18, juris) und vom 31. März 2020 (XI ZR 198/19, WM 2020, 838). Sofern der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 26. März 2020 (C-66/19, WM 2020, 688 - "Kreissparkasse Saarlouis") entschieden hat, Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40, und ABl. 2011, L 234, S. 46, künftig: Verbraucherkreditrichtlinie) sei dahin auszulegen, dass er dem entgegenstehe, dass ein Kreditvertrag hinsichtlich der in Art. 10 dieser Richtlinie genannten Angaben auf eine nationale Vorschrift verweise, die selbst auf weitere Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats verweise, kann sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB in der hier maßgeblichen, vom 13. Juni 2014 bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) berufen. Die in den Vertragsunterlagen enthaltene Widerrufsinformation setzt sich durch eine graue Unterlegung sowie durch ihre Überschrift vom übrigen Vertragstext ab und ist mittels weiterer, in Fettdruck gehaltener Zwischenüberschriften deutlich gestaltet. Sie entspricht, was der Senat durch einen Vergleich selbst feststellen kann (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 26), dem gesetzlichen Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF. Dass die Beklagte den Verbraucher direkt angesprochen hat, ist ausweislich der ersten Sternchenfußnote zum gesetzlichen Muster ebenso zulässig wie die vorgenommenen Abweichungen hinsichtlich Format und Schriftgröße (Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 5 EGBGB). Dies gilt auch für die Anwendung der Gestaltungshinweise 2, 2a, 6, 6a, 6b, 6c, 6f und 6g. Dass es sich bei dem Darlehensvertrag, dem Kaufvertrag und der Shortfall GAP Versicherung um verbundene Verträge nach § 358 BGB gehandelt hat, hat die Beklagte genau bezeichnet, so dass eine Wiederholung in der Widerrufsinformation nach dem dritten Sternchenhinweis in dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF entbehrlich war. Der Senat hat mit Beschluss vom 31. März 2020 (XI ZR 198/19, aaO) im Einzelnen begründet, dass und weshalb es ihm verwehrt ist, sich gegen die ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB aF zu stellen. Für eine richtlinienkonforme Auslegung ist kein Raum (Senatsbeschluss vom 31. März 2020, aaO Rn. 10 ff.; vgl. dazu auch BVerfG, GRUR 2020, 506 Rn. 114 ff.).

Die Vorabentscheidungsgesuche des Einzelrichters des Landgerichts Ravensburg (Beschlüsse vom 7. Januar 2020 - 2 O 315/19, BKR 2020, 151, vom 5. März 2020 - 2 O 328/19, 2 O 280/19, 2 O 334/19, juris und vom 31. März 2020 - 2 O 294/19, 2 O 249/19, juris) vermögen eine Aussetzung analog § 148 ZPO nicht zu rechtfertigen, weil die von dem Einzelrichter in seinen Vorabentscheidungsgesuchen aufgeworfenen Fragen angesichts des Wortlauts, der Regelungssystematik und des Regelungszwecks der Verbraucherkreditrichtlinie derart offenkundig zu beantworten sind, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt ("acte clair", vgl. EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 - "C.I.L.F.I.T."; Slg. 2005, I-8151 Rn. 33 - "Intermodal Transports"; BVerfG, WM 2015, 525, 526; Senatsurteile vom 12. September 2017 - XI ZR 590/15, BGHZ 215, 359 Rn. 36 und vom 18. Juni 2019 - XI ZR 768/17, WM 2019, 2153 Rn. 69).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000,00 €.

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