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BGH·XI ZR 393/20·02.02.2021

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zu Widerruf und Wertersatz im Verbraucherdarlehen

ZivilrechtSchuldrechtVerbraucherdarlehensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Streit um Widerruf eines Verbraucherdarlehens. Zentral war, ob eine grundsätzliche Bedeutung besteht und ob eine Vorlage an den EuGH zur Auslegung der Richtlinie 2002/65/EG erforderlich ist. Der Senat wies die Beschwerde zurück, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und der EuGH in C‑301/18 (Leonhard) die maßgebliche Auslegung bestätigt hat. Die ständige Rechtsprechung des Senats, wonach bei vor dem 12.6.2014 geschlossenen Fernabsatzdarlehen Wertersatz in Vertragszinshöhe auch für weiter überlassene Valuta geschuldet sein kann, bleibt maßgeblich.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; keine grundsätzliche Bedeutung und keine EuGH-Vorlage erforderlich (C‑301/18 'Leonhard' bereits maßgeblich).

Abstrakte Rechtssätze

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Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

Nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2002/65/EG schuldet der Verbraucher bei Widerruf eines Fernabsatzvertrags über Finanzdienstleistungen einen Betrag, der dem Umfang der tatsächlich erbrachten Dienstleistung entspricht.

3

Ist eine maßgebliche Auslegungsfrage der einschlägigen EU-Richtlinie durch den Gerichtshof der Europäischen Union bereits entschieden, besteht kein Anlass für eine weitere Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV.

4

Bei Widerruf eines Verbraucherdarlehens, das vor dem 12. Juni 2014 im Fernabsatz geschlossen wurde, kann der Darlehensnehmer Wertersatz in Höhe des vertraglichen Zinses auch für die nach Wirksamwerden des Widerrufs weiter überlassene Darlehensvaluta schulden (§ 357 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 346 Abs. 2 BGB in der bis zum 12.6.2014 geltenden Fassung).

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ Richtlinie 2002/65/EG§ Richtlinie 90/619/EWG§ Richtlinie 97/7/EG§ Richtlinie 98/27/EG§ Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2002/65/EG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Köln, 23. Juli 2020, Az: 12 U 330/17

vorgehend LG Köln, 26. September 2017, Az: 3 O 487/16

nachgehend BGH, 30. März 2021, Az: XI ZR 393/20, Beschluss

nachgehend BVerfG, 14. Juni 2022, Az: 1 BvR 1080/21, Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Juli 2020 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Insbesondere hat der Senat keinen Anlass, die Revision wegen Grundsatzbedeutung zuzulassen, um dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG vorzulegen. Der Gerichtshof hat vor Erlass des Berufungsurteils mit Urteil vom 4. Juni 2020 (C-301/18, "Leonhard", WM 2020, 1190 Rn. 32 und 37) bestätigt, dass der Verbraucher im Falle des Widerrufs eines Fernabsatzvertrags über eine Finanzdienstleistung nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2002/65/EG einen Betrag "im Rahmen der tatsächlich erbrachten Dienstleistung" schulde.

Eine Differenzierung bei der Anwendung des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2002/65/EG auf die vor und nach dem Widerruf zur Verfügung gestellte bzw. weiter überlassene Darlehensvaluta hat der Gerichtshof, vor allem aber der deutsche Gesetzgeber nicht getroffen. Dem entspricht die ständige Rechtsprechung des Senats, der zufolge der Darlehensnehmer im Falle des Widerrufs eines - hier im Jahr 2008 im Wege des Fernabsatzes geschlossenen - Verbraucherdarlehensvertrags nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung in Verbindung mit § 346 Abs. 2 BGB auch für die nach dem Wirksamwerden des Widerrufs weiter überlassene Darlehensvaluta grundsätzlich Wertersatz in Höhe des Vertragszinses schuldet (vgl. Senatsurteile vom 12. März 2019 - XI ZR 9/17, WM 2019, 917 Rn. 18 und vom 8. Oktober 2019 - XI ZR 717/17, WM 2019, 2350 Rn. 18; Senatsbeschluss vom 19. Februar 2019 - XI ZR 362/17, WM 2019, 538 Rn. 6).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 125.000 €.

Ellenberger Matthias Menges Schild von Spannenberg Allgayer