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BGH·XI ZR 39/25·03.03.2026

Widerruf Verbraucherdarlehen: Verzugszins-Prozentsatz muss nicht genannt sein, wenn er leicht ermittelbar ist

ZivilrechtBankrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger widerrief 2020 einen 2016 geschlossenen Kfz-Verbraucherdarlehensvertrag und begehrte Rückabwicklung. Streitpunkt war, ob die Widerrufsfrist wegen fehlender Angabe des konkreten Verzugszinssatzes bei Vertragsschluss und wegen Angaben zum Ombudsmannverfahren nicht angelaufen sei. Der BGH verneinte dies: Zwar fehlte der konkrete Verzugszinssatz, er war aber aufgrund der Vertragsangaben (5 Prozentpunkte über Basiszinssatz, Veröffentlichung durch Bundesbank) leicht ermittelbar und die Unvollständigkeit war nicht relevant. Die Ombudsmannangaben und die Widerrufsinformation (Muster, Gesetzlichkeitsfiktion) waren ordnungsgemäß; der Widerruf war daher verfristet.

Ausgang: Revision des Klägers gegen die klageabweisende Berufungsentscheidung zurückgewiesen; Widerruf verfristet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die fehlende Angabe des bei Vertragsschluss geltenden konkreten Verzugszinssatzes nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB hindert das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht, wenn der Verzugszinssatz aufgrund anderer Vertragsangaben für den Verbraucher leicht zu ermitteln ist.

2

Bei unvollständigen oder fehlerhaften Pflichtangaben beginnt die Widerrufsfrist nur dann nicht zu laufen, wenn die Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit geeignet ist, die Einschätzung der Rechte und Pflichten oder die Abschlussentscheidung des Verbrauchers zu beeinflussen.

3

Die Information über Verzugszinsen genügt nicht den Anforderungen des Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB, wenn lediglich der Aufschlag auf den Basiszinssatz und die Anpassungsmodalitäten genannt werden, nicht aber der bei Vertragsschluss geltende konkrete Prozentsatz.

4

Die Pflichtangabe zu außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB ist ordnungsgemäß, wenn die zuständige Schlichtungsstelle, die schriftliche Einreichung und die Postadresse angegeben sind; Kostenangaben sind entbehrlich, wenn das Verfahren für Verbraucher kostenfrei ist.

5

Entspricht die Widerrufsinformation dem Muster nach Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF, kann sich der Darlehensgeber auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB berufen.

Relevante Normen
§ 356b Abs 2 S 1 BGB§ 492 Abs 2 BGB§ Art 247 § 3 Abs 1 Nr 11 BGBEG§ 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB§ Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB§ 358 Abs. 3 BGB

Vorinstanzen

vorgehend OLG München, 7. März 2025, Az: 17 U 3427/24 e

vorgehend LG München I, 19. September 2024, Az: 32 O 18468/23

Leitsatz

Das Fehlen der Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Verzugszinssatzes nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB hindert das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht, wenn dieser für den Darlehensnehmer aufgrund anderer Angaben im Vertrag leicht zu ermitteln ist (Fortführung Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337).

Tenor

Die Revision des Klägers gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 7. März 2025 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Klägers.

2

Der Kläger erwarb im November 2016 einen Gebrauchtwagen BMW 520d Touring zum Kaufpreis von 29.800 €. Zur Finanzierung des über die Anzahlung von 5.000 € hinausgehenden Kaufpreises schlossen die Parteien am 24. November 2016 einen Darlehensvertrag über 24.800 €. Das Darlehen sollte in 47 Monatsraten zu je 303,50 € und einer Schlussrate von 12.000 € zurückgezahlt werden.

3

Seite 5 des Darlehensvertrags enthält unter anderem folgende Angaben:

"Ausbleibende Zahlungen

Ausbleibende Zahlungen können schwer wiegende Folgen für den Darlehensnehmer/Mitdarlehensnehmer haben (z.B. Zwangsverkauf) und die Erlangung eines Kredits erschweren.

Für ausbleibende Zahlungen werden die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr sowie ggf. Mahn-/Rücklastschriftgebühren gemäß dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank berechnet."

"Ombudsmannverfahren

Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank besteht die Möglichkeit, den Ombudsmann der privaten Banken anzurufen. Näheres regelt die "Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe", die auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird oder auf der Internetseite des Bundesverbandes deutscher Banken e.V., www.bdb.de, eingesehen werden kann. Die Beschwerde ist schriftlich an die Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband deutscher Banken e.V., , zu richten."

4

Auf Seite 8 des Darlehensvertrags befindet sich folgende Widerrufsinformation:

5

Auf Seite 10 des Darlehensvertrags befinden sich die "Allgemeinen Darlehensbedingungen (Stand 11/2016)" der Beklagten, die unter anderem folgende Klausel enthalten:

"3.3 Verzug

Kommt der Darlehensnehmer/Mitdarlehensnehmer mit Zahlungen in Verzug, werden Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr berechnet. Der Basiszinssatz wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres ermittelt und von der Deutschen Bundesbank im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Die Verzugszinsen sind niedriger oder höher anzusetzen, wenn die Bank eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Darlehensnehmer/Mitdarlehensnehmer eine geringere Belastung nachweist. Darüber hinaus kann die Bank im Falle des Verzugs Mahn- bzw. Rücklastschriftgebühren gemäß ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis geltend machen."

6

Mit Schreiben vom 12. Februar 2020 widerrief der Kläger seine Vertragserklärung. Im Dezember 2020 führte er das Darlehen vollständig zurück.

7

Mit der Klage begehrt der Kläger (1.) die Feststellung, dass er der Beklagten aufgrund des Widerrufs aus dem Darlehensvertrag weder die Zahlung von Zinsen noch die Erbringung von Tilgungsleistungen schulde, hilfsweise für den Fall der Unzulässigkeit des Feststellungsantrags die Zahlung von 24.800 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen (hilfsweise: nach) Herausgabe und Übereignung des finanzierten Fahrzeugs, und (2.) die Zahlung von 5.000 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen (hilfsweise: nach) Herausgabe und Übereignung des finanzierten Fahrzeugs. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist unbegründet.

I.

9

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

10

Der Widerruf des Klägers sei verfristet gewesen, weil die fehlende Angabe des bei Vertragsschluss geltenden konkreten Verzugszinssatzes das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht hindere und die Angabe zum Ombudsmannverfahren ordnungsgemäß sei. Die Widerrufsinformation entspreche dem gesetzlichen Muster gemäß Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB in der vom 21. März 2016 bis zum 14. Juni 2021 geltenden Fassung (im Folgenden: aF). Die übrigen Pflichtangaben seien von der Beklagten ebenfalls ordnungsgemäß erteilt worden.

II.

11

Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand, so dass die Revision des Klägers zurückzuweisen ist.

12

Entgegen der Auffassung der Revision hat der Kläger den streitgegenständlichen, gemäß § 358 Abs. 3 BGB mit einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug verbundenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag nicht wirksam widerrufen. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger zwar bei Abschluss des Darlehensvertrags gemäß § 495 Abs. 1 i.V.m. § 355 BGB ein Widerrufsrecht zustand und die Widerrufsfrist nicht zu laufen begann, bevor der Kläger die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hatte, dies aber vorliegend bei Abschluss des Darlehensvertrags im November 2016 der Fall war, so dass der Widerruf vom 12. Februar 2020 verspätet war.

13

1. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Beklagte auf Seite 5 des Darlehensvertrags ihre aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB resultierende Verpflichtung, über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung zu unterrichten, nicht ordnungsgemäß erfüllt hat. Entgegen der Auffassung der Revision stellt dies aber - was das Berufungsgericht ebenfalls richtig erkannt hat - vorliegend keinen Belehrungsfehler dar, der das Anlaufen der Widerrufsfrist hindert.

14

a) Nach der Rechtsprechung des Senats erfordert bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40 und ABl. 2011, L 234, S. 46; im Folgenden: Verbraucherkreditrichtlinie) die Information über den Verzugszinssatz nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB neben der Angabe der Art und Weise seiner etwaigen Anpassung auch die Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes (Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 33 mwN). Dem hat die Beklagte nicht genügt, weil sie auf Seite 5 des Darlehensvertrags und unter Ziffer 3.3 ihrer Darlehensbedingungen lediglich darauf hingewiesen hat, dass der Verzugszinssatz für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz betrage und der Basiszinssatz jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli eines Jahres ermittelt werde.

15

Wie der Senat unter Berücksichtigung des Urteils der Großen Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) vom 21. Dezember 2023 (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 265, 267 - BMW Bank u.a.) weiter entschieden und im Einzelnen begründet hat, beginnt die Widerrufsfrist im Fall einer unvollständigen oder fehlerhaften Information nur dann zu laufen, wenn die Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit dieser Information nicht geeignet ist, sich auf die Befähigung des Verbrauchers, den Umfang seiner aus dem Darlehensvertrag herrührenden Rechte und Pflichten einzuschätzen, oder auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen, auszuwirken und ihm gegebenenfalls die Möglichkeit zu nehmen, seine Rechte unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie denen auszuüben, die vorgelegen hätten, sofern die Information vollständig und zutreffend erteilt worden wäre (Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 34 mwN).

16

Nach diesen Maßgaben hindert vorliegend das Fehlen der Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Verzugszinssatzes das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht. Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher in der Lage des Klägers hätte den streitgegenständlichen Darlehensvertrag auch abgeschlossen, wenn ihm bei Vertragsschluss über die im Vertrag enthaltenen Angaben hinaus auch der zu diesem Zeitpunkt geltende konkrete Verzugszinssatz mitgeteilt worden wäre. Er hätte einer solchen Angabe sowohl wegen der von ihm beabsichtigten ordnungsgemäßen und damit einen Verzugseintritt ausschließenden Vertragsdurchführung als auch wegen der - ihm mitgeteilten - halbjährlichen Veränderbarkeit des Verzugszinses keine für den Vertragsschluss maßgebliche Bedeutung beigemessen, so dass er durch das Fehlen dieser Angabe nicht in Bezug auf seine Rechte und Pflichten irregeführt worden ist (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 35).

17

b) Entgegen der Auffassung der Revision gibt das Urteil der Vierten Kammer des EuGH vom 30. Oktober 2025 (C-143/23, WM 2026, 14 - Mercedes-Benz Bank AG u.a.) keinen Anlass, von der Senatsrechtsprechung Abstand zu nehmen oder diese abzuwandeln. In diesem Urteil hat der EuGH lediglich seine Rechtsprechung bestätigt, dass Art. 10 Abs. 2 Buchst. l der Verbraucherkreditrichtlinie dahin auszulegen ist, dass in dem Kreditvertrag der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags geltende Satz der Verzugszinsen in Form eines konkreten Prozentsatzes anzugeben ist (vgl. EuGH aaO Rn. 72 ff.; Urteile vom 9. September 2021 - C-33/20, C-155/20 und C-187/20, WM 2021, 1986 Rn. 81 ff. - Volkswagen Bank und vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 270 ff. - BMW Bank u.a.). Des Weiteren hat der EuGH in diesem Urteil an der Entscheidung der Großen Kammer des EuGH vom 21. Dezember 2023 (aaO juris Rn. 265, 267) festgehalten, dass, falls sich eine dem Verbraucher vom Kreditgeber gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verbraucherkreditrichtlinie erteilte Information als unvollständig oder fehlerhaft erweist, die Widerrufsfrist nur zu laufen beginnt, wenn die Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit dieser Information nicht geeignet ist, sich auf die Befähigung des Verbrauchers, den Umfang seiner Rechte und Pflichten aus der Richtlinie einzuschätzen, oder auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen, auszuwirken und ihm gegebenenfalls die Möglichkeit zu nehmen, seine Rechte unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie denen auszuüben, die vorgelegen hätten, sofern die Information vollständig und zutreffend erteilt worden wäre (EuGH, Urteil vom 30. Oktober 2025 - C-143/23, WM 2026, 14 Rn. 69 mwN - Mercedes-Benz Bank AG u.a). Damit hat die Vierte Kammer des EuGH bestätigt, dass dieses Relevanzkriterium auch für die Information über die Folgen eines Zahlungsverzugs gilt. Dessen Vorliegen zu prüfen, ist Sache des nationalen Gerichts (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 265 - BMW Bank u.a.).

18

Nach dem Urteil der Vierten Kammer des EuGH vom 30. Oktober 2025 (C-143/23, WM 2026, 14 Rn. 70 - Mercedes-Benz Bank AG u.a.) ist eine Situation, in der eine unvollständige oder fehlerhafte Information erteilt wurde, von einer Situation zu unterscheiden, in der die erforderliche Information fehlt. Lediglich wenn eine Angabe vollständig fehlt, hindert dies das Anlaufen der Widerrufsfrist, falls diese Angabe unerlässlich ist, damit der Verbraucher den Umfang seines vertraglichen Engagements abschätzen kann (vgl. EuGH aaO Rn. 73). Damit hat sich die Vierte Kammer des EuGH dem Urteil der Großen Kammer vom 21. Dezember 2023 (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 264 - BMW Bank u.a.) uneingeschränkt angeschlossen.

19

Die Vierte Kammer des EuGH hat in dem Urteil vom 30. Oktober 2025 die ihm vom Landgericht Ravensburg zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage beantwortet, ob Art. 10 Abs. 2 Buchst. l der Verbraucherkreditrichtlinie i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b dieser Richtlinie dahin auszulegen ist, dass die Widerrufsfrist nicht beginnt, wenn in dem Kreditvertrag der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags geltende Satz der Verzugszinsen nicht in Form eines konkreten Prozentsatzes angegeben wird (EuGH, Urteil vom 30. Oktober 2025 - C-143/23, WM 2026, 14 Rn. 42 - Mercedes-Benz Bank AG u.a.). Dagegen enthält das Vorabentscheidungsersuchen keine Angaben dazu, ob der bei Vertragsschluss geltende Verzugszinssatz für den Darlehensnehmer aufgrund anderer Angaben im Vertrag leicht zu ermitteln war. Vorliegend ist dies anders. Die Beklagte hat angegeben, dass der gesetzliche Verzugszins in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins pro Jahr maßgeblich sein sollte und dieser halbjährlich jeweils zum 1. Januar und 1. Juli von der Deutschen Bundesbank ermittelt und im Bundesanzeiger bekannt gegeben werde. Aufgrund dieser Angaben ist der bei Abschluss des Vertrags geltende Verzugszins für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher leicht zu ermitteln.

20

Entgegen der Ansicht der Revision ist eine Vorlage an den EuGH gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht geboten. Die von ihr behaupteten Unklarheiten oder Unstimmigkeiten innerhalb der Rechtsprechung des EuGH bestehen nicht. Die für die Entscheidung des vorliegenden Falls erforderliche Auslegung von Art. 10 Abs. 2 Buchst. l der Verbraucherkreditrichtlinie i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b dieser Richtlinie ist derart offenkundig, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt ("acte clair", vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 - C.I.L.F.I.T.).

21

2. Entgegen der Auffassung der Revision hat die Beklagte die erforderliche Pflichtangabe gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB über den Zugang des Verbrauchers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls zu den Voraussetzungen für diesen Zugang ordnungsgemäß erteilt.

22

Wie der Senat unter Berücksichtigung der Urteile des EuGH vom 9. September 2021 (C-33/20, C-155/20 und C-187/20, WM 2021, 1986 Rn. 128 ff. - Volkswagen Bank u.a.) und vom 21. Dezember 2023 (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 244 ff. - BMW Bank u.a.) entschieden und im Einzelnen begründet hat, muss der Verbraucher im Geltungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB über alle ihm seitens des Darlehensgebers zur Verfügung stehenden außergerichtlichen Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die mit ihnen jeweils verbundenen Kosten informiert werden; ferner muss er im Kreditvertrag darüber belehrt werden, ob die Beschwerde oder der Rechtsbehelf auf Papier oder elektronisch einzureichen ist, des Weiteren über die physische oder elektronische Adresse, an die die Beschwerde oder der Rechtsbehelf zu senden ist, und schließlich über die sonstigen formalen Voraussetzungen, denen die Beschwerde oder der Rechtsbehelf unterliegt (Senatsurteile vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 44 und vom 4. Juni 2024 - XI ZR 113/21, WM 2024, 1207 Rn. 37).

23

Nach diesen Maßgaben hat die Beklagte diese Pflichtangabe auf Seite 5 des Darlehensvertrags ordnungsgemäß erteilt. Sie hat die Schlichtungsstelle angegeben, die für sie zuständig ist. Eine Angabe zu den mit dem Schlichtungsverfahren verbundenen Kosten war entbehrlich, weil das Schlichtungsverfahren beim Ombudsmann der privaten Banken für den Verbraucher kostenfrei ist (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 46 mwN). Ferner hat die Beklagte angegeben, dass die Beschwerde schriftlich einzureichen ist, und hierfür die Postadresse der Schlichtungsstelle mitgeteilt. Im Hinblick darauf, dass es sich hierbei um einen üblichen und jedermann zugänglichen Übermittlungsweg handelt, bedurfte es der Angabe weiterer Übermittlungswege nicht (vgl. Senatsurteil vom 4. Juni 2024 - XI ZR 113/21, WM 2024, 1207 Rn. 38). Entgegen der Auffassung der Revision bedurfte es einer Angabe von sonstigen formalen Voraussetzungen nicht. Darunter sind nur solche zu verstehen, die bei Nichtvorliegen ohne Weiteres zur Zurückweisung des Schlichtungsantrags führen, was indes nach der Verfahrensordnung des Ombudsmanns der privaten Banken nicht der Fall ist (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 2024 aaO Rn. 47).

24

3. Hinsichtlich der Widerrufsinformation kann sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB berufen, weil die in dem Darlehensvertrag in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form enthaltene Widerrufsinformation - was der Senat nach den Grundsätzen der objektiven Auslegung selbst beurteilen kann - dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF entspricht (vgl. nur Senatsurteile vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 18 ff. und vom 4. Juni 2024 - XI ZR 113/21, WM 2024, 1207 Rn. 16, jeweils mwN).

25

4. Die übrigen Pflichtangaben weisen keinen Fehler auf, der das Anlaufen der Widerrufsfrist hindert. Dies wird von der Revision auch nicht geltend gemacht.

EllenbergerDerstadtEttl
GrünebergSturm