Berichtigungsantrag nach §319 ZPO zu Kostenentscheidung des Senats zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Berichtigung des Senatsbeschlusses dahin, dass die Entscheidung über die Kosten des Revisions- und Beschwerdeverfahrens der Schlussentscheidung vorbehalten werde. Das Gericht prüft eine Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO. Die Berichtigung wird zurückgewiesen, weil keine versehentliche Abweichung vom Gewollten vorliegt und die Kostenentscheidung der bisherigen Senatsrechtsprechung entspricht. Auch die hilfsweise erhobene Gegenvorstellung bleibt erfolglos.
Ausgang: Antrag auf Berichtigung des Senatsbeschlusses sowie die hilfsweise Gegenvorstellung werden zurückgewiesen (Abweisung mangels versehentlicher Abweichung).
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berichtigung einer gerichtlichen Erklärung nach § 319 Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass das Erklärte versehentlich von dem Gewollten abweicht.
Fehlt eine solche versehentliche Abweichung, ist ein Berichtigungsantrag zurückzuweisen.
Eine Gegenvorstellung ist unbegründet, wenn keine Anhaltspunkte vorliegen, die eine von der bisherigen Rechtsprechung abweichende Entscheidung rechtfertigen.
Abweichende Entscheidungen anderer Senate begründen nicht ohne Weiteres einen Berichtigungs- oder Abänderungsgrund gegenüber der eigenen Senatsrechtsprechung.
Vorinstanzen
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 4. Oktober 2013, Az: 13 U 211/11
vorgehend LG Hamburg, 14. Oktober 2011, Az: 330 O 545/09
vorgehend BGH, 20. Januar 2015, Az: XI ZR 386/13, Beschluss
nachgehend BGH, 23. Juni 2015, Az: XI ZR 386/13, Urteil
Tenor
Der Antrag des Klägers, den Senatsbeschluss vom 20. Januar 2015 dahin zu berichtigen, dass die Entscheidung über die Kosten des Revisions- und Beschwerdeverfahrens der Schlussentscheidung vorbehalten wird, wird zurückgewiesen.
Die insoweit hilfsweise erhobene Gegenvorstellung des Klägers wird ebenfalls zurückgewiesen.
Gründe
Eine Berichtigung gemäß § 319 Abs. 1 ZPO ist gerechtfertigt, wenn das vom Gericht Erklärte versehentlich von dem von ihm Gewollten abweicht (BGH, Urteil vom 12. Januar 1984 - III ZR 95/82, WM 1984, 1351, 1352; Senatsbeschluss vom 28. August 2008 - XI ZR 189/07, juris Rn. 1). Eine solche Abweichung liegt nicht vor. Die Kostenentscheidung in dem Senatsbeschluss vom 20. Januar 2015 entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Senats (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 15. Januar 2013 - XI ZR 400/11, juris, vom 16. April 2013 - XI ZR 332/12, juris und vom 15. Oktober 2013 - XI ZR 362/12, juris). Aufgrund dessen kann auch die Gegenvorstellung keinen Erfolg haben. Zu einer abweichenden Entscheidung besteht daher insoweit auch im Hinblick auf den Beschluss des X. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 9. Dezember 2014 (X ZR 94/13, MDR 2015, 295) kein Anlass.
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