Darlehensvertrag: Widerrufsrecht des Verbrauchers bei einer unechten Abschnittsfinanzierung
KI-Zusammenfassung
Die Kläger wandten sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde an den BGH, die zurückgewiesen wurde, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 ZPO). Der Senat stellte sachlich fest, dass bei einer unechten Abschnittsfinanzierung dem Verbraucher kein Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1, § 355 BGB zusteht, wenn nach Auslaufen der Zinsbindung nur neue Konditionen vereinbart werden und die Anpassung dem ursprünglichen Vertrag folgt. Gleiches gilt für vorgezogene Neuregelungen (Forward-Darlehen), soweit kein neues Kapitalnutzungsrecht entsteht.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger zurückgewiesen; Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 ZPO)
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer unechten Abschnittsfinanzierung steht dem Verbraucher kein Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 i.V.m. § 355 BGB zu, wenn nach Auslaufen der Zinsbindungsfrist lediglich neue Konditionen für die Zukunft vereinbart werden und die Konditionenanpassung dem ursprünglich geschlossenen Darlehensvertrag entspricht.
Eine zeitlich vorgezogene Neuregelung des Zins- und Tilgungsanteils (sog. Forward-Darlehen) begründet nur dann ein Widerrufsrecht, wenn dem Darlehensnehmer dadurch ein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird; fehlt ein solches neues Nutzungsrecht, liegt keine neue Verbraucherdarlehensvereinbarung vor.
Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 ZPO ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist.
Die bloße Vereinbarung geänderter künftiger Konditionen ohne Übertragung eines neuen Darlehensrechts begründet keine Ausübung des Widerrufsrechts nach den Vorschriften über Verbraucherdarlehensverträge.
Zitiert von (11)
11 zustimmend
- Oberlandesgericht Düsseldorf9 U 6/2116.07.2023Zustimmendjuris
- Oberlandesgericht Hamm28 U 161/2031.05.2021ZustimmendBGH XI ZR 385/15, Beschluss vom 07.06.2016
- Landgericht Köln15 O 379/1926.02.2020Zustimmend
- BGHXI ZR 322/1824.09.2019ZustimmendWM 2016, 1727, 1728
- BGHXI ZR 426/1816.07.2019ZustimmendWM 2016, 1727, 1728
Vorinstanzen
vorgehend OLG Karlsruhe, 14. Juli 2015, Az: 14 U 57/14
vorgehend LG Freiburg (Breisgau), 7. März 2014, Az: 1 O 399/13
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Juli 2015 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Bei einer unechten Abschnittsfinanzierung steht einem Verbraucher kein Widerrufsrecht nach den Vorschriften über Verbraucherdarlehensverträge gemäß § 495 Abs. 1, § 355 BGB zu, wenn nach Auslaufen der Zinsbindungsfrist mit der darlehensgebenden Bank lediglich neue Konditionen für die Zukunft vereinbart werden und die Konditionenanpassung entsprechend dem ursprünglich geschlossenen Darlehensvertrag vollzogen wird (Senatsurteil vom 28. Mai 2013 - XI ZR 6/12, WM 2013, 1314 Rn. 22). Das ist auch bei einer - hier als Forward-Darlehen bezeichneten - zeitlich vorgezogenen Neuregelung des Zins- und Tilgungsanteils der Darlehensraten der Fall, wenn dem Darlehensnehmer damit kein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 125.000 €.
Ellenberger Maihold Matthias
Derstadt Dauber