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BGH·XI ZR 38/13·16.04.2014

Streitwert eines Rechtsstreits über die Prozessbeendigung durch einen Vergleich

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Streitwerts für die Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Der BGH stellt fest, dass in einem Streit darüber, ob ein Rechtsstreit durch einen Vergleich beendet ist, nicht der wirtschaftliche Wert des Vergleichs maßgeblich ist. Vielmehr bestimmt der Wert des ursprünglich gestellten Antrags — hier die Zahlungsklage über 362.798,60 € — den Streitwert.

Ausgang: Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung zurückgewiesen; Streitwert nach ursprünglichem Zahlungsantrag bemessen.

Abstrakte Rechtssätze

1

In einem Verfahren, in dem über die Prozessbeendigung durch einen Vergleich gestritten wird, ist Gegenstand des Rechtsstreits die Feststellung der Beendigung und nicht die Geltendmachung der aus dem Vergleich resultierenden Ansprüche.

2

Der Streitwert eines Rechtsstreits über die Prozessbeendigung durch einen Vergleich bemisst sich nicht nach dem wirtschaftlichen Wert des Vergleichs, sondern nach dem Wert des ursprünglich gestellten Antrags.

3

Für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist der für das angefochtene Urteil maßgebliche Streitwert (insbesondere der Wert des ursprünglich geltend gemachten Anspruchs) heranzuziehen.

4

Die Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung ist in entsprechender Anwendung von §32 Abs.2 RVG statthaft und kann innerhalb der gemäß §68 Abs.1 S.3, §63 Abs.3 S.2 GKG geltenden sechsmonatigen Frist erhoben werden.

Zitiert von (4)

4 zustimmend

Relevante Normen
§ 3 ZPO§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG§ 68 Abs. 1 Satz 3 GKG§ 63 Abs. 3 Satz 2 GKG§ 25 GKG aF

Vorinstanzen

vorgehend OLG Braunschweig, 2. Oktober 2007, Az: 7 U 150/06

vorgehend LG Göttingen, 29. September 2006, Az: 4 O 1/05

Tenor

Die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird zurückgewiesen.

Gründe

1

1. Die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss vom 8. April 2014, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurückgewiesen worden ist, ist in entsprechender Anwendung von § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG statthaft (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 10. November 2011 - II ZR 196/08, juris Rn. 1, vom 12. Juli 2010 - II ZR 250/07, juris Rn. 6 und vom 12. Juni 2012 - X ZR 104/09, GRUR 2012, 959 Rn. 4) und auch innerhalb der analog geltenden sechsmonatigen Frist von § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt worden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Juli 2010 - II ZR 250/07, juris Rn. 6 und vom 12. Februar 1986 - IVa ZR 138/83, NJW-RR 1986, 737 zu § 25 GKG aF).

2

2. Die Gegenvorstellung hat in der Sache keinen Erfolg, da die Wertfestsetzung des Senats in dem Beschluss vom 8. April 2014 zutrifft.

3

a) Entgegen der Annahme der Nichtzulassungsbeschwerde ist der zwischen den Parteien streitige Vergleich nicht Streitgegenstand des Verfahrens, sondern die Feststellung, ob der laufende Rechtsstreit durch diesen Vergleich beendet worden ist. Zwar mag der Kläger ein wirtschaftliches Interesse am Bestand des Vergleichs haben, das mit 2 Mio. € anzusetzen sein könnte. Im vorliegenden Rechtsstreit sind jedoch keine Ansprüche aus dem Vergleich geltend gemacht worden, sondern es war lediglich darüber zu entscheiden, ob das um einen Zahlungsantrag von 362.798,60 € geführte Verfahren beendet worden ist. Ein Antrag auf Feststellung der Wirksamkeit des streitigen Vergleichs ist nicht - auch nicht hilfsweise - gestellt worden.

4

b) Der Wert eines solchen Rechtsstreits, in dem über die Prozessbeendigung durch einen Vergleich gestritten wird, richtet sich nicht nach dem Wert dieses Vergleichs, sondern dem Wert des ursprünglich gestellten Antrags (vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 2012 - V ZB 56/12, NJW 2013, 470 Rn. 5 mwN). Da die Nichtzulassungsbeschwerde darauf gerichtet war, das Berufungsurteil aufzuheben, in dem letztlich die Zahlungsklage in Höhe von 362.798,60 € abgewiesen worden ist, ist deren Wert auch für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde maßgeblich.

JoeresMaiholdDerstadt
EllenbergerMenges