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BGH·XI ZR 374/21·11.06.2024

Nichtzulassungsbeschwerde und Aussetzung des Verfahrens zurückgewiesen - keine grundsätzliche Bedeutung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt Aussetzung des Verfahrens und legt Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des OLG Oldenburg ein. Das BGH verweist die Beschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung zurück und weist den Aussetzungsantrag zurück. Zur Begründung verweist der Senat auf sein Urteil XI ZR 258/22 und sieht keine Notwendigkeit weiterer Ausführungen (§ 544 Abs.6 ZPO). Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde und Aussetzungsantrag des Klägers als unbegründet/zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

2

Ein Antrag auf Aussetzung des Verfahrens ist zurückzuweisen, wenn keine hinreichenden Gründe vorliegen, die eine vorläufige Aussetzung rechtfertigen oder die Beschwerde offensichtlich erfolglos ist.

3

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen wird (§ 97 Abs. 1 ZPO).

4

Das Revisionsgericht kann von einer weitergehenden Begründung der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde absehen, sofern auf eine bereits ergangene Entscheidung verwiesen wird und § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO Anwendung findet.

5

Ein Senat kann zur Begründung auf ein früheres eigenes Urteil verweisen, wenn die dort getroffenen Ausführungen die gleiche Rechtsfrage abschließend behandeln.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 10. Juni 2021, Az: 8 U 259/20

vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 18. November 2020, Az: 3 O 2083/20

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 10. Juni 2021 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zur Begründung verweist der Senat auf sein Urteil vom 27. Februar 2024 (XI ZR 258/22, WM 2024, 736). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 35.322 €.

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