Nichtzulassungsbeschwerde gegen Nichtzulassungsentscheidung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wendet sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des OLG Stuttgart. Der BGH weist die Beschwerde zurück, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Erfolgsaussichten einer Revision nicht gegeben sind. Zur Begründung verweist der Senat auf seine jüngere Rechtsprechung; auf weitere Ausführungen wird gemäß § 544 Abs. 6 ZPO verzichtet. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers mangels grundsätzlicher Bedeutung und fehlender Erfolgsaussichten der Revision verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Revision zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht erforderlich ist (vgl. § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Bei der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde sind die Erfolgsaussichten einer Revision zu prüfen; liegen diese nicht vor, rechtfertigt dies die Zurückweisung der Beschwerde.
Das Revisionsgericht kann zur Begründung der Zurückweisung auf eigene, einschlägige Rechtsprechung verweisen, soweit diese die Erfolgsaussichten der Revision klar negiert.
Die Vorschrift des § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ermöglicht es dem Revisionsgericht, von einer weitergehenden Begründung abzusehen, wenn die Zurückweisung bereits aus den genannten Gründen reicht.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Stuttgart, 22. Dezember 2020, Az: 6 U 274/19
vorgehend LG Heilbronn, 23. Mai 2019, Az: Bm 6 O 90/19
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Dezember 2020 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision des Klägers geprüft und verneint (vgl. BVerfGK 6, 79, 81 ff.; 18, 105, 111 f.; BVerfG, WM 2013, 15, 16). Zur Begründung verweist der Senat auf seine Urteile vom 27. Februar 2024 (XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337), vom 4. Juni 2024 (XI ZR 113/21, WM 2024, 1207) und vom 15. Oktober 2024 (XI ZR 39/24, WM 2024, 2186). Auf die Frage eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Klägers kommt es nicht an. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 50.000 €.
Ellenberger Grüneberg Matthias
Derstadt Schild von Spannenberg