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BGH·XI ZR 361/19·25.08.2020

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Aussetzung abgelehnt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Aussetzung des Verfahrens und rügte die Nichtzulassung der Revision durch das Kammergericht. Der BGH wies den Aussetzungsantrag zurück und die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurück, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe. Der Senat verneinte die Erfolgsaussichten der Revision, verwies auf vorangegangene Entscheidungen und sah gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von weiterer Begründung ab. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Kläger auferlegt; Gegenstandswert bis 22.000 €.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen; Aussetzungsantrag abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 ZPO ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.

2

Der Senat kann die Erfolgsaussichten einer Revision prüfen; führt die Prüfung zu dem Ergebnis, dass eine Revision keine Aussicht auf Erfolg hat, ist die Nichtzulassungsbeschwerde abzuweisen.

3

Von einer ausführlichen Begründung kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO abgesehen werden, wenn die Entscheidung auf bereits veröffentlichten Urteilen oder Beschlüssen beruht und diese als hinreichende Grundlage genügen.

4

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach § 97 Abs. 1 ZPO dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend KG Berlin, 1. Juli 2019, Az: 24 U 1/19

vorgehend LG Berlin, 14. Dezember 2018, Az: 38 O 62/18

nachgehend BVerfG, 20. April 2021, Az: 1 BvR 2276/20, Verfassungsbeschwerde nicht angenommen

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 1. Juli 2019 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint (BVerfGK 6, 79, 81 ff.; 18, 105, 111 f.; 19, 467, 475).

Zur Begründung verweist der Senat auf das Senatsurteil vom 28. Juli 2020 (XI ZR 288/19, juris) sowie seine Beschlüsse vom 26. Mai 2020 (XI ZR 262/19, XI ZR 372/19 und XI ZR 544/19, juris), vom 30. Juni 2020 (XI ZR 132/19, juris) und vom 21. Juli 2020 (XI ZR 387/19, juris). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 22.000 €.

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