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BGH·XI ZR 355/18·22.09.2021

Festsetzung des anwaltlichen Gegenstandswerts im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf bis zu 410.000 €

VerfahrensrechtKostenrechtRechtsanwaltsvergütungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Festsetzung des Gegenstandswerts seiner anwaltlichen Tätigkeit in einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren. Das Gericht stellte fest, dass eine gesonderte Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG vorliegt, weil der anwaltliche Gegenstandswert vom gerichtlichen Streitwert abweicht. Maßgeblich sei der Wert, der der Beauftragung des Rechtsanwalts zugrunde lag; dieser wurde auf bis zu 410.000 € festgesetzt (Zusammensetzung: Zins-/Tilgungsleistungen, Grundschuld, Teilbeträge). Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Antrag auf Festsetzung des anwaltlichen Gegenstandswerts bis 410.000 € stattgegeben; Entscheidung gerichtsgebührenfrei, Kosten nicht erstattet

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine gesonderte Festsetzung des anwaltlichen Gegenstandswerts nach § 33 Abs. 1 RVG kommt nur in Betracht, wenn der anwaltliche Gegenstandswert vom gerichtlichen Streitwert abweicht.

2

Maßgeblich für den anwaltlichen Gegenstandswert ist der Wert, der der Auftragserteilung zur Einlegung des Rechtsmittels zugrunde lag; bei unbeschränktem Rechtsmittelauftrag umfasst dieser die gesamte sich aus dem Berufungsurteil ergebende Beschwer.

3

Bei der Ermittlung des Gegenstandswerts sind nur die konkret verfolgten Anträge und wirtschaftlich relevanten Forderungsanteile zu berücksichtigen; bloße Nebenentscheidungen ohne eigenen wirtschaftlichen Wert bleiben außer Ansatz.

4

Teilforderungen und Nebenforderungen sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie den wirtschaftlichen Streitwert berühren; unbeachtliche Nebenforderungen sind bei der Wertfestsetzung nicht zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 33 Abs. 1 RVG§ 33 Abs. 9 RVG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 9. August 2021, Az: GSZ 1/20

vorgehend BGH, 6. Oktober 2020, Az: XI ZR 355/18

vorgehend BGH, 7. Januar 2020, Az: XI ZR 355/18

vorgehend OLG Hamm, 14. Mai 2018, Az: I-31 U 42/17

vorgehend LG Münster, 23. Februar 2017, Az: 14 O 149/15

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Antragstellers im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren des Klägers wird auf bis zu 410.000 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Der Kläger hat den Antragsteller mit seiner Vertretung im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Mai 2018 beauftragt. Mit der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung hat der Kläger Anträge mit einem Gegenstandswert von bis zu 35.000 € weiterverfolgt. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 7. Januar 2020 die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zum Teil als unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen und den Gegenstandswert auf bis 35.000 € festgesetzt.

2

Der Antragsteller beantragt, den Wert des Gegenstandes seiner anwaltlichen Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren festzusetzen.

II.

3

Die Voraussetzungen für eine gesonderte Wertfestsetzung gemäß § 33 Abs. 1 RVG liegen vor, denn der anwaltliche Gegenstandswert weicht von dem gerichtlichen Streitwert ab. Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit richtet sich nach dem Wert, der die Grundlage für den Auftrag zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde bildete. Dieser Wert entspricht der gesamten sich aus dem Berufungsurteil ergebenden Beschwer des Klägers, da dieser dem Antragsteller einen unbeschränkten Rechtsmittelauftrag erteilt hat.

4

Diese Beschwer beträgt insgesamt bis zu 410.000 €. Sie setzt sich zusammen aus dem Wert des mit den - einseitig für erledigt erklärten - Klageanträgen zu 1a und 1c wirtschaftlich identischen Hilfsantrags zu 1, für den - in Übereinstimmung mit der Wertfestsetzung durch das Berufungsgericht - die bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 270.900 € maßgeblich sind, sowie dem Wert des Hilfsantrags zu 2. Dieser Wert beträgt 100.000 €, da sich der Hilfsantrag nur auf die "im Grundbuch [...] zur laufenden Nummer 1 eingetragen[e] und gemäß Zweckerklärung vom 10.12.2014 zugunsten der Beklagten abgetreten[e] Eigentümergrundschuld des Klägers" bezieht, die nach der im Berufungsurteil konkret in Bezug genommenen Zweckerklärung (Bl. 20 der Akten) einen Wert von 100.000 € hat, während die weiteren unter den Nummern 2 und 3 eingetragenen Grundschulden im Klageantrag nicht genannt und damit nicht Gegenstand dieses Antrags sind. Der Antrag auf Feststellung des Verzugs mit der Rückabwicklung des Darlehensvertrags hat keinen eigenständigen Wert. Der mit der Anschlussberufung verfolgte Antrag auf Zahlung von 34.097 € ist nur in Höhe von 19.167,29 € hinzuzurechnen, da er in Höhe von 14.929,71 € eine für den Gegenstandswert unbeachtliche Nebenforderung betrifft, weil insoweit Nutzungsersatz für die Zeit bis zum Widerruf begehrt wird.

III.

5

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 33 Abs. 9 RVG.

Derstadt