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BGH·XI ZR 347/21·24.09.2024

Nichtzulassungsbeschwerde: Kein Widerrufsrecht nach vollständiger Darlehens­erfüllung

ZivilrechtSchuldrechtVerbraucherkreditrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen OLG-Beschluss ein. Zentrales Rechtsproblem war, ob nach vollständiger Erfüllung eines Verbraucherdarlehens ein Widerrufsrecht nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG besteht. Der BGH wies die Beschwerde zurück, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung habe und der EuGH bereits entschieden habe, dass nach vollständiger Erfüllung kein Widerrufsrecht mehr besteht. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen; kein Widerrufsrecht nach vollständiger Erfüllung des Darlehensvertrags (EuGH-Rechtsprechung)

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach vollständiger Erfüllung eines Verbraucherkreditvertrags besteht kein Widerrufsrecht gemäß Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG.

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

3

Eine bereits verbindliche Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union begründet regelmäßig keinen Zulassungsgrund für die Revision zur Fortbildung oder Vereinheitlichung des Rechts.

4

Die unterlegene Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ Art. 14 Abs. 1 Richtlinie 2008/48/EG§ Richtlinie 87/102/EWG des Rates§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Braunschweig, 1. Juni 2021, Az: 4 U 205/21

vorgehend LG Braunschweig, 21. Oktober 2020, Az: 5 O 2849/19

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 1. Juni 2021 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war der Darlehensvertrag bereits seit mehreren Jahren vollständig erfüllt, als der Widerruf erklärt wurde. Nach der vollständigen Erfüllung des Darlehensvertrags steht dem Darlehensnehmer nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union aber kein Widerrufsrecht nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40 und ABl. 2011, L 234, S. 46) mehr zu (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 274 - 279, 292 - BMW Bank u.a.; Senatsbeschlüsse vom 23. Januar 2024 - XI ZR 310/22, juris und vom 26. März 2024 - XI ZR 288/21, juris). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 21.634,90 €.

Ellenberger Matthias Schild von Spannenberg

Sturm Ettl