Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen: Richtlinienfragen wegen Vertragsabschluss 2013 nicht entscheidungserheblich
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen OLG-Beschluss ein. Der BGH wies die Beschwerde nach § 543 Abs. 2 ZPO zurück, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe. Die zur Auslegung von Richtlinie (EU) 2016/97 und 93/13/EWG aufgeworfenen Fragen seien nicht entscheidungserheblich, da der streitgegenständliche Vertrag 2013 geschlossen wurde und die Richtlinie/Umsetzung später wirksam wurde. Der Kläger trägt die Kosten.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers als unbegründet verworfen; BGH sieht keine grundsätzliche Bedeutung und erklärt Richtlinienfragen für nicht entscheidungserheblich (Vertrag 2013).
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 ZPO ist zurückzuweisen, wenn die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern.
Fragen zur Auslegung einer EU-Richtlinie sind für die Entscheidungsfindung nur dann entscheidungserheblich, wenn die Richtlinie zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits wirksam war oder in nationales Recht umzusetzen gewesen ist.
Die schlichte Berufung auf die Auslegung einer Richtlinie, die nach dem relevanten Vertragsabschluss in Kraft trat und deren Umsetzungsfrist noch nicht anzuwenden war, begründet keinen Revisionsgrund.
Eine sekundär gestellte Auslegungsfrage (z. B. zu Richtlinie 93/13/EWG) ist unbeachtlich, wenn ihre Klärung nur insoweit erforderlich erscheint, als eine vorrangige Frage anders beantwortet würde.
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 25. Mai 2021, Az: 21 U 930/20
vorgehend LG München I, 31. Januar 2020, Az: 22 O 18179/18
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. Mai 2021 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen zur Auslegung von Art. 20 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb sind vorliegend nicht entscheidungserheblich, weil der streitgegenständliche Versicherungsvertrag im Jahr 2013 geschlossen wurde, während die Richtlinie (EU) 2016/97 nach ihrem Art. 45 erst am 22. Februar 2016 in Kraft getreten ist und nach ihrem Art. 42 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Ziffer 1 der Richtlinie (EU) 2018/411 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/97 im Hinblick auf den Geltungsbeginn der Umsetzungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten erst bis zum 1. Juli 2018 in nationales Recht umzusetzen war. Unerheblich ist, dass mit der zweiten Frage auch auf die Auslegung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen abgestellt wird, da die Nichtzulassungsbeschwerde diese Frage nur im Fall der Verneinung der ersten Frage für klärungsbedürftig hält. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 62.200 €.
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