Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision – 'Hintermann'-Stellung nicht willkürlich
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtete eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Streitpunkt war die Beurteilung der Beklagten als "Hintermann" und eine behauptete Gehörsverletzung. Der BGH wies die Beschwerde gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurück, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe. Das Berufungsgericht habe die vorgetragenen Gesichtspunkte berücksichtigt; eine abweichende Gewichtung stellt keine Gehörsverletzung oder willkürliche Würdigung dar.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet verworfen, da keine grundsätzliche Bedeutung und keine Gehörsverletzung vorliegen
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erfordern.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht allein in einer abweichenden Gewichtung der vorgetragenen Gesichtspunkte durch das Berufungsgericht, wenn dieses die Einwendungen berücksichtigt hat.
Die Beurteilung, ob eine Partei die Stellung eines sog. 'Hintermanns' einnimmt, kann auf einer umfassenden Würdigung der vorliegenden Umstände und Erklärungen beruhen; abweichende Entscheidungen anderer Senate begründen nicht ohne Weiteres Willkür.
Eine gegenteilige Entscheidung eines anderen Senats begründet nicht per se einen Rechtsfehler; für die Annahme willkürlicher Tatsachenwürdigung bedarf es konkreter Anhaltspunkte für eine willkürliche Entscheidungsfindung.
Vorinstanzen
vorgehend KG Berlin, 7. Januar 2022, Az: 21 U 1037/20
vorgehend LG Berlin, 27. Mai 2020, Az: 2 O 315/18
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts vom 7. Januar 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat die Stellung der Beklagten als "Hintermann" (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Januar 2021 - XI ZB 35/18, BGHZ 228, 237 Rn. 24 mwN) aufgrund einer Würdigung der ihm vorliegenden Umstände und Erklärungen verneint. Dabei hat es auch die von der Nichtzulassungsbeschwerde als übergangen gerügten Gesichtspunkte berücksichtigt und ihnen lediglich nicht die von dem Kläger gewünschte Bedeutung beigemessen. Dies begründet keine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 2019 - 2 BvR 2579/17, juris Rn. 23). Dass ein anderer Senat desselben Gerichts vor der vorliegenden Entscheidung in einem Urteil die Stellung der Beklagten als "Hintermann" bejaht hat, begründet keinen Anhaltspunkt dafür, dass die vom Berufungsgericht vorgenommene Würdigung willkürlich wäre.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 438.765 €.
Ellenberger Matthias Schild von Spannenberg Sturm Ettl