Nichtzulassungsbeschwerde wegen Streitwert: Streitwertbemessung bei Widerruf eines Darlehens
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtete eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen OLG-Beschluss und begehrte Feststellung, dass seine Zahlungsverpflichtungen aus einem Darlehensvertrag wegen erklärtem Widerruf erloschen seien. Zentrale Frage war, wie der Streitwert für die Schwellenprüfung des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu bemessen ist. Der BGH verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil der Streitwert nach dem Nettodarlehensbetrag zu bemessen sei und 20.000 € nicht überschreitet.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers mangels Überschreitens der 20.000‑€-Schwelle nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist der maßgebliche Schwellenbetrag an dem wirtschaftlichen Interesse des Beschwerdeführers zu messen.
Befragt ein Feststellungsbegehren allein danach, dass primäre Leistungspflichten aus einem Darlehensvertrag (Zins- und Tilgungsleistungen) wegen erklärtem Widerruf erloschen sind, bemisst sich der Streitwert nach dem Nettodarlehensbetrag.
Erreicht der ermittelte Streitwert den für die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde erforderlichen Betrag nicht, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Vorinstanzen
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 21. Mai 2021, Az: 13 U 225/20
vorgehend LG Hamburg, 4. November 2020, Az: 318 O 42/20, Urteil
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 21. Mai 2021 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die mit der Revision geltend zu machende Beschwer von über 20.000 € nicht erreicht ist (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Der Wert des vom Kläger verfolgten Klagebegehrens bemisst sich nach dem Nettodarlehensbetrag des streitgegenständlichen Darlehens, weil er lediglich die Feststellung begehrt, dass seine primären Leistungspflichten aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag zur Zahlung von Zinsen und zur Erbringung von Tilgungsleistungen aufgrund des erklärten Widerrufs erloschen seien. Der Nettodarlehensbetrag beträgt 20.000 €.
Streitwert: 20.000 €.
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