Themis
Anmelden
BGH·XI ZR 331/21·24.09.2024

Nichtzulassungsbeschwerde zu Widerruf nach vollständiger Darlehens‑Erfüllung zurückgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtVerbraucherdarlehensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen OLG‑Beschluss zur Erinnerung gegen einen Kosten‑/widerrufsbezogenen Sachverhalt ein. Kernfrage war, ob nach vollständiger Erfüllung eines Darlehensvertrags ein Widerrufsrecht nach Art. 14 Abs. 1 RL 2008/48/EG besteht. Der BGH weist die Beschwerde als unbegründet zurück, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Er folgt der Rechtsprechung des EuGH, wonach bei vollständiger Erfüllung kein Widerrufsrecht mehr besteht.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen; kein Widerrufsrecht nach vollständiger Darlehens‑Erfüllung gemäß EuGH‑Auslegung der RL 2008/48/EG

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Widerruf gemäß Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG steht dem Verbraucherkreditnehmer nicht zu, wenn der Darlehensvertrag zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung bereits vollständig erfüllt ist.

2

Die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Auslegung der Richtlinie ist für die Prüfung des Vorliegens eines Widerrufsrechts maßgeblich und ist von den nationalen Gerichten zu beachten.

3

Eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 ZPO ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sowie die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern.

4

Von einer umfassenden Begründung kann nach § 544 Abs. 6 ZPO abgesehen werden, wenn die bestehenden festgestellten Umstände und die einschlägige EuGH‑Rechtsprechung die Entscheidung tragen.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO§ Art. 14 Abs. 1 Richtlinie 2008/48/EG§ Richtlinie 87/102/EWG§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Braunschweig, 28. April 2021, Az: 4 U 178/21

vorgehend LG Braunschweig, 8. September 2020, Az: 10 O 5487/19 (117)

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 28. April 2021 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war der Darlehensvertrag bereits vollständig erfüllt, als der Widerruf erklärt wurde. Nach der vollständigen Erfüllung des Darlehensvertrags steht dem Darlehensnehmer nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union aber kein Widerrufsrecht nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40 und ABl. 2011, L 234, S. 46) mehr zu (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21 undC-232/21, juris Rn. 274 - 279, 292 - BMW Bank u.a.; Senatsbeschlüsse vom 23. Januar 2024 - XI ZR 310/22, juris und vom 26. März 2024 - XI ZR 288/21, juris). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.

Ellenberger Matthias Schild von Spannenberg

Sturm Ettl