Kostenentscheidung nach §91a ZPO bei erledigter Revision – Klägerin trägt Kosten
KI-Zusammenfassung
Die Parteien erklärten den Rechtsstreit in der Revisionsinstanz übereinstimmend für erledigt; der Senat entschied nach §91a Abs.1 ZPO über die Kosten. Er hat den bisherigen Sach- und Streitstand sowie den mutmaßlichen Ausgang der Revision berücksichtigt und nach billigem Ermessen verteilt. Wegen fehlender Erfolgsaussichten der Revision wurden die Kosten der Klägerin auferlegt. Zur Begründung wird auf ein vorausgehendes Senatsurteil verwiesen.
Ausgang: Kostenentscheidung: Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Nach §91a Abs.1 ZPO kann das Gericht über die Kosten des Rechtsstreits entscheiden, wenn die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklären; dies ist auch im Revisionsverfahren grundsätzlich zulässig.
Bei Entscheidung nach §91a Abs.1 ZPO sind der bisherige Sach- und Streitstand sowie der mutmaßliche Ausgang des Verfahrens zu berücksichtigen; die Verteilung der Kosten erfolgt nach billigem Ermessen.
Zeigen die Umstände zum Zeitpunkt der Erledigung, dass ein fortgesetztes Rechtsmittel keinen Erfolg gehabt hätte, kann das Gericht die Kosten dem unterliegenden Teil in vollem Umfang auferlegen.
Das Gericht kann zur Begründung einer Kostenentscheidung nach §91a Abs.1 ZPO auf einschlägige Rechtsprechung verweisen, soweit diese den mutmaßlichen Ausgang des Verfahrens stützt.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 22. November 2022, Az: 5 U 3652/22
vorgehend LG München I, 13. Mai 2022, Az: 28 O 4279/21
Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Gründe
Der Senat hat gemäß § 91a Abs. 1 ZPO über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden, nachdem die Parteien - was auch noch im Revisionsverfahren zulässig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 8. März 2022 - XI ZR 571/21, AG 2022, 443 Rn. 7 mwN) - den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Dabei hat der Senat unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten zu entscheiden, wobei der mutmaßliche Ausgang des Revisionsverfahrens zu berücksichtigen ist (Senatsbeschluss aaO Rn. 9 mwN). Danach sind die Kosten in vollem Umfang der Klägerin aufzuerlegen, weil nach dem Sach- und Streitstand bei Eintritt des erledigenden Ereignisses die Revision keinen Erfolg gehabt hätte. Zur Begründung wird auf das Senatsurteil vom 27. Februar 2024 (XI ZR 258/22, ZIP 2024, 625) verwiesen.
Grüneberg Derstadt Schild von Spannenberg Sturm Ettl