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BGH·XI ZR 321/22·26.09.2023

Streitwertfestsetzung bei Nichtzulassungsbeschwerde: Darlehen, Zinsen vs. Nettodarlehen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtStreitwertrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der BGH setzte den Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf bis zu 20.000 € fest. Entscheidend ist, ob auf den von der Beklagten geltend gemachten Rückgewähranspruch (bei dem Zinsanteile als Nebenforderungen nach § 4 Abs. 1 Hs. 2 ZPO unberücksichtigt bleiben) oder auf den vom Kläger behaupteten Nettodarlehensbetrag abzustellen ist. Im ersten Fall liegt der Wert unter 20.000 €, im zweiten (bei verbundenem Geschäft/Widerruf) beträgt der Nettodarlehensbetrag genau 20.000 €. Das Urteil stützt sich auf die Auswertung des Tilgungsplans und die Rechtsprechung des Senats.

Ausgang: Streitwert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens auf bis zu 20.000 € festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Zinsforderungen sind als Nebenforderungen im Sinne von § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO bei der Streitwertbemessung nicht zu berücksichtigen.

2

Bei der Bemessung des Streitwerts sind aus Posten wie »rückständige Ratenzahlung« die darin enthaltenen Zinsanteile, etwa anhand des Tilgungsplans, herauszurechnen.

3

Soweit der Kläger ein verbundenes Geschäft geltend macht und es auf die Wirksamkeit des Widerrufs des Darlehensvertrags ankommt, ist für den Streitwert auf den Nettodarlehensbetrag abzustellen.

4

Das Gericht kann den Streitwert im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren an dem für die Rechtswirkung maßgeblichen Betrag (z.B. Nettodarlehensbetrag) bis zur entsprechenden Höhe festsetzen.

Relevante Normen
§ 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Frankfurt, 7. November 2022, Az: 19 U 95/22

vorgehend LG Frankfurt, 29. April 2022, Az: 2-02 O 291/21

Tenor

Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf bis zu 20.000 € festgesetzt.

Stellt man - wie die Nichtzulassungsbeschwerde - für den Wert des negativen Feststellungsantrags des Klägers auf den von der Beklagten geltend gemachten Darlehensrückgewähranspruch ab, ergibt sich ein Betrag von unter 20.000 €, weil die in dem Zahlungsanspruch enthaltenen Zinszahlungen als Nebenforderungen nach § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO außer Betracht bleiben. Um Zinszahlungen handelt es sich nicht nur bei den im Schreiben der Beklagten vom 27. November 2019 aufgeführten Beträgen für "fällige Zinsen aus Restkapital […]" und "Verzugszinsen". Auch in dem Posten "rückständige Ratenzahlung von insgesamt 1.202,30 €" ist - wie sich aus dem Tilgungsplan ergibt - ein erheblicher Zinsanteil enthalten.

Stellt man für die Bestimmung des Streitwerts hingegen darauf ab, dass nach dem Vortrag des Klägers ein verbundenes Geschäft vorgelegen, das Darlehen der Finanzierung des Bücherkaufs gedient haben soll und es dem Kläger um die Wirksamkeit seines Widerrufs des Darlehensvertrags geht, ist auf den Nettodarlehensbetrag abzustellen (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Mai 2022 - XI ZR 359/21, juris mwN). Dieser beträgt vorliegend genau 20.000 €.

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