Finanzierter Kraftfahrzeugkaufvertrag: Anforderungen an die Widerrufsbelehrung für den Verbraucherkredit im Altfall
KI-Zusammenfassung
Der Kläger stellte einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens und führte Revision gegen ein Urteil des OLG Stuttgart im Zusammenhang mit der Widerrufsbelehrung bei einem finanzierten Kfz-Kauf. Der BGH lehnte den Aussetzungsantrag ab und wies die Revision durch Beschluss zurück, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Revision keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung verweist der Senat auf ein Schreiben seines Vorsitzenden vom 1.12.2020.
Ausgang: Aussetzungsantrag abgelehnt; Revision des Klägers als unbegründet zurückgewiesen und Kosten dem Kläger auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht kann die Revision durch Beschluss zurückweisen, wenn die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Revision ist zurückzuweisen, wenn sie offenkundig keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a ZPO).
Dem unterliegenden Revisionsführer können die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt werden.
Ein Antrag auf Aussetzung des Verfahrens ist nur bei Vorliegen besonderer Gründe zu bewilligen; ohne solche Umstände ist der Antrag abzuweisen.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 1. Dezember 2020, Az: XI ZR 321/20, Verfügung
vorgehend OLG Stuttgart, 23. Juni 2020, Az: 6 U 66/19
vorgehend LG Stuttgart, 14. Januar 2019, Az: 25 O 213/18
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt.
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Juni 2020 wird durch einstimmigen Beschluss auf Kosten des Klägers zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a ZPO). Wegen der Begründung nimmt der Senat Bezug auf das Schreiben seines Vorsitzenden vom 1. Dezember 2020 (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
Streitwert: bis 22.000,00 €
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