Nichtzulassung der Revision: Beschwerde wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Aussetzung des Verfahrens und rügte die Nichtzulassung der Revision gegen ein Berufungsurteil. Der BGH lehnte den Aussetzungsantrag ab und wies die Beschwerde zurück, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung habe (§ 543 Abs. 2 ZPO). Ein Vorabentscheidungsersuchen rechtfertigt keine Aussetzung, da die angesprochene Frage zur Richtlinie 2002/65/EG als acte clair zu beantworten sei. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen; Aussetzungsantrag abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Ein Aussetzungsantrag nach § 148 ZPO (analog) ist nur gerechtfertigt, wenn vernünftige Zweifel an der Beantwortung einer einschlägigen EU-rechtlichen Frage bestehen; liegt acte clair vor, ist eine Aussetzung nicht geboten.
Eine EU-rechtliche Frage ist als acte clair zu behandeln, wenn sich die Antwort aus Wortlaut, Systematik und Regelungszweck der einschlägigen Richtlinie derart eindeutig ergibt, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen; im Beschwerdeverfahren gilt § 97 ZPO entsprechend für die Kostentragungspflicht.
Vorinstanzen
vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 12. Januar 2022, Az: 4 U 30/21, Urteil
vorgehend LG Potsdam, 6. Januar 2021, Az: 8 O 135/20
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 12. Januar 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zur Begründung verweist der Senat auf sein Urteil vom 27. Februar 2018 (XI ZR 160/17, WM 2018, 729 Rn. 20 f. mwN). Das - im Übrigen einen Leasingvertrag betreffende - Vorabentscheidungsgesuch des Landgerichts Ravensburg (Beschluss vom 28. September 2021 - 2 O 378/20 und 2 O 390/20, juris) vermag eine Aussetzung analog § 148 ZPO nicht zu rechtfertigen, weil die dort aufgeworfene Frage Nr. 4, auf die der Kläger Bezug nimmt, angesichts des Wortlauts, der Regelungssystematik und des Regelungszwecks der Richtlinie 2002/65/EG derart offenkundig zu beantworten ist, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt ("acte clair", vgl. nur Senatsurteil vom 27. Februar 2018, aaO Rn. 21 und BGH, Urteil vom 29. Januar 2020 - VIII ZR 80/18, BGHZ 224, 302 Rn. 51). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 80.000 €.
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