Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin richtet sich mit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG. Die zentrale Frage ist, ob die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts bzw. Sicherung der Rechtseinheit eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich macht. Der BGH weist die Beschwerde zurück; eine nähere Begründung unterbleibt gemäß § 544 Abs. 6 ZPO. Die Klägerin trägt die Kosten; Gegenstandswert: 10.418.354 €.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.
Das Revisionsgericht kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO in Fällen, in denen die Beschwerde zurückgewiesen wird, auf eine ausführliche Begründung verzichten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens ist vom Gericht zu bestimmen und kann für das Verfahren eigenständig festgesetzt werden.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Düsseldorf, 20. Januar 2022, Az: I-6 U 41/21, Urteil
vorgehend LG Düsseldorf, 18. Dezember 2020, Az: 10 O 384/18, Urteil
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Januar 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 10.418.354 €.
Ellenberger Grüneberg Matthias Derstadt Schild von Spannenberg