Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen – keine grundsätzliche Bedeutung (§543 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhob Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des OLG Stuttgart. Entscheidend war, ob die Sache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts bzw. Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Der BGH wies die Beschwerde zurück und verwies auf frühere Rechtsprechung; eine ausführliche Begründung wurde gemäß § 544 Abs. 6 ZPO unterlassen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger, Gegenstandswert angegeben.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen OLG-Beschluss mangels grundsätzlicher Bedeutung zurückgewiesen; Kosten dem Kläger auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Der Senat kann bei der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde auf eine weitergehende Begründung verzichten, wenn er auf einschlägige frühere Entscheidungen verweist und damit den Anforderungen des § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO genügt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Die Festsetzung des Gegenstandswerts im Beschwerdeverfahren ist in der Entscheidung anzugeben und dient der Bemessung der Kostenfolgen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Stuttgart, 7. Oktober 2022, Az: 6 U 148/22
vorgehend LG Stuttgart, 11. Mai 2022, Az: 12 O 53/22
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. Oktober 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zur Begründung verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 23. Januar 2018 (XI ZR 298/17, WM 2018, 614 Rn. 20 ff.; BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2020 - 1 BvR 1173/19, juris Rn. 13). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 42.319,54 €.
Ellenberger Grüneberg Matthias Derstadt Schild von Spannenberg