Revision zurückgewiesen: keine grundsätzliche Bedeutung und keine Aussicht auf Erfolg
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt Aussetzung des Verfahrens und legt Revision gegen ein OLG-Urteil ein. Das BGH weist den Aussetzungsantrag zurück und weist die Revision auf Kosten des Klägers zurück, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Revision keine Aussicht auf Erfolg bietet. Der Senat bezieht sich in der Begründung auf ein Schreiben des Vorsitzenden und einen früheren Senatsbeschluss.
Ausgang: Aussetzungsantrag abgelehnt; Revision des Klägers zurückgewiesen mangels grundsätzlicher Bedeutung und Aussicht auf Erfolg
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision kann gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichts für die Fortbildung des Rechts und die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht erforderlich ist.
Die Revision ist nach § 552a ZPO zurückzuweisen, wenn nach summarischer Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg erkennbar ist.
Ein Antrag auf Aussetzung des Verfahrens ist zu versagen, soweit nicht Umstände dargetan werden, die eine aussetzende Wirkung rechtfertigen oder die Zulassung der Revision begründen.
Das Revisionsgericht kann seine Entscheidung zur Zurückweisung der Revision unter Verweis auf vorangegangene Ausführungen des Vorsitzenden und frühere Senatsbeschlüsse stützen, soweit dies für die summarische Begründung ausreicht.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Köln, 16. Mai 2019, Az: 24 U 154/18
vorgehend LG Köln, 6. November 2018, Az: 22 O 194/18
nachgehend BVerfG, 24. Februar 2021, Az: 1 BvR 2660/20, Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 16. Mai 2019 wird durch einstimmigen Beschluss auf Kosten des Klägers zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a ZPO).
Wegen der Begründung nimmt der Senat Bezug auf das Schreiben seines Vorsitzenden vom 14. Juli 2020 (§ 552a Satz 2 ZPO, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO) und auf den Senatsbeschluss vom 21. Juli 2020 (XI ZR 387/19, juris).
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 25.000 € festgesetzt.
Ellenberger Grüneberg Matthias Derstadt Schild von Spannenberg