Nichtzulassungsbeschwerde wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Aussetzung des Verfahrens und erhob Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des OLG München. Streitpunkt war, ob die Sache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Revision erfordert. Der BGH hat die Beschwerde und den Aussetzungsantrag zurückgewiesen, da keine grundsätzliche Bedeutung und auch keine Erfolgsaussichten einer Revision vorlagen. Eine weitergehende Begründung unterblieb mit Verweis auf frühere Beschlüsse.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde und Aussetzungsantrag des Klägers zurückgewiesen; Kostenentscheidung zugunsten der Gegenpartei
Abstrakte Rechtssätze
Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Das Revisionsgericht hat im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde die Erfolgsaussichten der Revision zu prüfen; reichen diese nicht aus, ist die Beschwerde zu verneinen.
Ein Antrag auf Aussetzung des Verfahrens ist zurückzuweisen, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Zulassung der Revision bietet.
Das Revisionsgericht kann nach § 544 Abs. 6 ZPO von einer ausführlichen Begründung absehen, wenn es auf frühere, einschlägige Entscheidungen verweist.
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 17. April 2019, Az: 19 U 384/19
vorgehend LG München I, 14. Dezember 2018, Az: 27 O 8316/18
nachgehend BVerfG, 20. April 2021, Az: 1 BvR 2747/20, Verfassungsbescherde nicht angenommen
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. April 2019 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint (BVerfGK 6, 79, 81 ff.; 18, 105, 111 f.; 19, 467, 475).
Zur Begründung verweist der Senat auf seine Beschlüsse vom 26. Mai 2020 (XI ZR 262/19, XI ZR 372/19 und XI ZR 544/19, juris), vom 30. Juni 2020 (XI ZR 132/19, juris) und vom 21. Juli 2020 (XI ZR 387/19, juris). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 35.000 €.
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