Altvertrag über einen mit einer Grundschuld besicherten Verbraucherdarlehensvertrag: Unzureichende Belehrung über die Widerrufsfrist; Verwirkung des Widerrufsrechts nach einvernehmlicher Vertragsaufhebung
KI-Zusammenfassung
Kläger widerriefen Jahre nach Abschluss vier grundpfandrechtlich gesicherter Verbraucherdarlehensverträge; die Bank hatte die Widerrufsbelehrung so formuliert, dass die Frist an ein dem Darlehensnehmer unbekanntes Ereignis geknüpft war. Der BGH hält die Belehrung für unzureichend, hebt das Berufungsurteil insoweit auf und verweist die Frage einer möglichen Verwirkung des Widerrufsrechts an das Berufungsgericht zurück. Dabei weist er darauf hin, dass die Kenntnis des Verbrauchers für das Umstandsmoment der Verwirkung nicht entscheidend ist.
Ausgang: Revision der Beklagten teilweise erfolgreich; Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten tatrichterlichen Prüfung der Verwirkung an das Berufungsgericht zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Widerrufsbelehrung ist unzureichend, wenn sie das Anlaufen der Widerrufsfrist an ein Ereignis knüpft, von dem der Darlehensnehmer keine Kenntnis haben kann; in diesem Fall beginnt die Widerrufsfrist nicht rechtssicher.
Für das Umstandsmoment der Verwirkung des Widerrufsrechts kommt es weder auf die Kenntnis des Darlehensnehmers vom Fortbestand des Widerrufsrechts noch auf das Vertrauen des Darlehensgebers, der Darlehensnehmer werde den Widerruf nicht ausüben, an; die Unkenntnis des Verbrauchers schließt die Verwirkung nicht aus.
Ob ein Widerrufsrecht verwirkt ist, unterliegt der tatrichterlichen Würdigung nach § 242 BGB; dabei sind Umstände wie die Freigabe von Sicherheiten und das konkrete Verhalten der Parteien als Indizien für schutzwürdiges Vertrauen zu berücksichtigen.
Bei der Prüfung der Wirksamkeit eines erklärten Widerrufs ist zwischen der Form der Belehrung und der tatsächlichen Verwirkung zu unterscheiden: Eine formwidrige Belehrung hemmt die Frist, eine Verwirkung setzt hingegen besondere Umstände voraus, die der Tatrichter festzustellen hat.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend OLG Koblenz, 24. März 2017, Az: 8 U 379/16
vorgehend LG Koblenz, 17. März 2016, Az: 3 O 514/15
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. März 2017 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten erkannt hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien - der Kläger zu 1 ist Unternehmensberater - streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss von vier Verbraucherdarlehensverträgen gerichteten Willenserklärungen der Kläger.
Die Parteien schlossen im März und April 2003 insgesamt vier grundpfandrechtlich gesicherte Darlehensverträge mit den Endziffern -33, -41 und -25 sowie -17. Bei Abschluss der Darlehensverträge belehrte die Beklagte die Kläger wortgleich über ihr Widerrufsrecht jeweils wie folgt:

Auf der Grundlage von im Januar 2015 geschlossenen "Aufhebungsverträgen" beendeten die Parteien alle vier Darlehensverträge vorzeitig einvernehmlich. Die Kläger lösten die Darlehen im März 2015 ab und leisteten "Vorfälligkeitsentschädigungen" in Höhe von insgesamt 26.077,34 €, nämlich 10.780 €, 8.700,98 €, 3.792,72 € und 2.803,64 €. Mit Schreiben ihres vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vom 4. September 2015 widerriefen sie ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen.
Ihre Klage auf Zahlung von 26.077,34 € nebst Zinsen hat das Landgericht abgewiesen. Auf die dagegen gerichtete Berufung der Kläger hat das Berufungsgericht der Klage - mit einer Einschränkung den Zinsausspruch betreffend - im Wesentlichen stattgegeben. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf vollständige Zurückweisung der Berufung der Kläger weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung - ausgeführt:
Die Beklagte habe die Kläger unzureichend deutlich über das ihnen zustehende Widerrufsrecht belehrt, so dass die Widerrufsfrist im September 2015 noch nicht abgelaufen gewesen sei. Das Widerrufsrecht der Kläger sei nicht verwirkt. Es seien vorliegend keine auf dem Verhalten der Kläger beruhenden Umstände vorgetragen, auf die die Beklagte ein Vertrauen darauf habe gründen dürfen, die Kläger würden von ihrem Widerrufsrecht keinen Gebrauch mehr machen. Das Verhalten eines Kunden, der von seinem Widerrufsrecht keine Kenntnis habe, lasse keinen Schluss darauf zu, er werde das ihm zustehende Widerrufsrecht nicht ausüben. Dafür, dass die Kläger ihr fortbestehendes Widerrufsrecht schon vor der Erklärung des Widerrufs gekannt hätten, bestünden keine Anhaltspunkte. Dass die Kläger über Jahre hinweg monatliche Zahlungen geleistet und damit ihre vertraglich eingegangenen Verpflichtungen erfüllt hätten, habe die Beklagte nicht zu der Annahme berechtigt, die Kläger würden in Kenntnis eines (noch) bestehenden Widerrufsrechts auch zukünftig von einem Widerruf absehen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht in Ansehung der Aufhebungsverträge.
II.
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
1. Das Berufungsgericht hat allerdings im Ausgangspunkt richtig erkannt, den Klägern sei gemäß § 495 Abs. 1 BGB zunächst das Recht zugekommen, ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen nach § 355 Abs. 1 und 2 BGB in der hier nach Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 22 Abs. 2, §§ 32, 38 Abs. 1 Satz 1 EGBGB maßgeblichen, zwischen dem 1. August 2002 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung (künftig: aF) zu widerrufen. Ebenfalls zutreffend ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die Widerrufsfrist sei bei Erklärung des Widerrufs am 4. September 2015 noch nicht abgelaufen gewesen, weil die Beklagte die Kläger unzureichend deutlich über das ihnen zukommende Widerrufsrecht belehrt habe. Mittels der Wendung, die Widerrufsfrist beginne "einen Tag, nachdem der von Ihnen unterzeichnete Darlehensvertrag bei der Gläubigerin eingegangen ist", knüpfte die Beklagte das Anlaufen der Widerrufsfrist an einen Umstand, von dem der Darlehensnehmer keine Kenntnis hatte (Senatsurteil vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, WM 2017, 1258 Rn. 24).
2. Als rechtsfehlerhaft erweisen sich aber die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht eine Verwirkung des Widerrufsrechts verneint hat.
Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung des Umstandsmoments die höchstrichterliche Rechtsprechung, der zufolge die Unkenntnis des Darlehensnehmers vom Fortbestand des Widerrufsrechts eine Verwirkung nicht hindert, verkannt. Es hat unterstellt, solange der Darlehensgeber davon ausgehen müsse, der Darlehensnehmer habe vom Fortbestehen des Widerrufsrechts keine Kenntnis, könne der Darlehensgeber schutzwürdiges Vertrauen im Sinne des Umstandsmoments nicht bilden. Damit hat das Berufungsgericht einen Rechtssatz formuliert, der zu der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Widerspruch steht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für das Umstandsmoment der Verwirkung weder auf die Kenntnis des Darlehensnehmers vom Fortbestand seines Widerrufsrechts noch auf das Vertrauen des Darlehensgebers an, der Darlehensnehmer habe in sonstiger Weise Kenntnis vom Fortbestand seines Widerrufsrechts erlangt. Dass der Darlehensgeber davon ausgeht oder ausgehen muss, der Darlehensnehmer habe von seinem Widerrufsrecht keine Kenntnis, schließt vielmehr eine Verwirkung nicht aus (st. Rspr., vgl. zuletzt nur Senatsurteile vom 11. September 2018 - XI ZR 125/17, WM 2018, 2128 Rn. 33 und vom 27. November 2018 - XI ZR 111/17, juris Rn. 11; Senatsbeschluss vom 23. Januar 2018 - XI ZR 298/17, WM 2018, 614 Rn. 17 mwN).
Das vom Berufungsgericht als Beleg für seine abweichende Auffassung zitierte Senatsurteil vom 20. Mai 2003 (XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1371) belegt die Richtigkeit der Rechtsansicht des Berufungsgerichts nicht. Es befasst sich mit der Frage, welche Anforderungen an die Verwirkung des Widerrufsrechts nach dem Haustürwiderrufsgesetz zu stellen sind, wenn dem Verbraucher überhaupt keine Belehrung erteilt worden ist. Um einen solchen Fall geht es hier nicht. Für das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen hat der Senat im Übrigen entschieden, für die Bildung schutzwürdigen Vertrauens der Bank spiele es keine Rolle, dass sie den Verbraucher überhaupt belehrt hat (Senatsurteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 40).
III.
Das Berufungsurteil unterliegt mithin der Aufhebung (§ 562 ZPO), da es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Der Senat, der der dem Tatrichter obliegenden Würdigung der konkreten Umstände nach § 242 BGB nicht vorgreifen kann (st. Rspr., vgl. zuletzt nur Senatsurteile vom 16. Oktober 2018 - XI ZR 45/18, WM 2018, 2274 Rn. 18 und - XI ZR 69/18, WM 2018, 2275 Rn. 21 mwN), verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück (§ 563 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird sich mit der Frage zu befassen haben, ob das Widerrufsrecht der Kläger verwirkt ist. Dabei wird es zu bedenken haben, dass die Freigabe von Sicherheiten, die die Revision ins Feld führt, ein Aspekt ist, den der Tatrichter bei der Prüfung des Umstandsmoments berücksichtigen kann (Senatsurteile vom 11. September 2018 - XI ZR 125/17, WM 2018, 2128 Rn. 34 und vom 16. Oktober 2018 - XI ZR 45/18, WM 2018, 2274 Rn. 17 sowie - XI ZR 69/18, WM 2018, 2275 Rn. 15; Senatsbeschluss vom 23. Januar 2018 - XI ZR 298/17, WM 2018, 614 Rn. 20 mwN).
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