Nichtzulassungsbeschwerde: Haftung wegen irreführendem Prospekt – Revision teilzulässig
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Revision gegen die Berufungsentscheidung, mit der ein Schadensersatzanspruch wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung infolge eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts bejaht worden war. Der BGH hat die Revision insoweit zugelassen. In den übrigen Punkten wurde die Beschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung zurückgewiesen. Weiter stellte das Gericht fest, dass die Beklagte zu 1 keine Vertriebs- oder Geschäftsführungsverantwortung trägt und mündliche Zusicherungen vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint wurden.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde insoweit stattgegeben; Revision zugelassen bezüglich Schadensersatzanspruch wegen irreführendem Prospekt, im Übrigen zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein als Mittel der schriftlichen Aufklärung verwendeter Prospekt kann bei unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Angaben eine vorvertragliche Pflichtverletzung begründen und einen Anspruch auf Schadensersatz auslösen.
Für eine Haftung wegen fehlerhafter Prospektangaben ist maßgeblich, ob die betreffende Partei Vertriebsverantwortung oder Geschäftsführungsbefugnis innehatte; das Fehlen solcher Verantwortlichkeiten spricht gegen eine Haftung.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, soweit die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Rechtseinheit eine Revisionsentscheidung nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Frage des Vorliegens und der Rechtswidrigkeit behaupteter mündlicher Zusicherungen unterliegt der tatrichterlichen Würdigung; ein rechtsfehlerfreies Verneinen durch die Berufungsinstanz ist der Revisionszulassung nicht zugänglich.
Vorinstanzen
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 12. September 2022, Az: 11 U 39/22
vorgehend LG Hamburg, 30. März 2022, Az: 316 O 109/20
nachgehend BGH, 5. November 2024, Az: XI ZR 251/22, Urteil
Tenor
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird die Revision gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 12. September 2022 insoweit zugelassen, als das Berufungsgericht über einen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 2 wegen einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aufgrund der Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung zum Nachteil des Klägers erkannt hat.
Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den vorbezeichneten Beschluss zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insoweit hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint (BVerfKG 6, 79, 81 ff.; 18, 105, 111 f.; 19, 467, 475). Zur Begründung wird auf die Senatsbeschlüsse vom 11. Juli 2023 (XI ZR 60/22, BKR 2023, 718 Rn. 6 ff.) und vom 26. September 2023 (XI ZR 311/22, juris) Bezug genommen. Die Beklagte zu 1 trägt keine Vertriebsverantwortung. Nach dem Prospekt hat die A. GmbH den Vertrieb übernommen. Der Beklagten zu 1 kommt auch keine Geschäftsführungsbefugnis zu. Das Vorliegen einer unrichtigen mündlichen Zusicherung durch den Berater hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Streitwert: bis 800.000 €
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