Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen; Antrag auf Aussetzung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Aussetzung des Verfahrens und erhob Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen OLG-Beschluss. Der BGH wies sowohl den Aussetzungsantrag als auch die Nichtzulassungsbeschwerde zurück, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder Fortbildung des Rechts noch Sicherung der Rechtseinheit eine Revision erfordern. Weitergehende Begründungen wurden gemäß §544 Abs.6 S.2 ZPO zugunsten eines Verweises auf Vorbeschlüsse unterlassen.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen OLG-Beschluss und Antrag auf Aussetzung des Verfahrens zurückgewiesen; Kosten dem Kläger auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern.
Das Revisionsgericht kann zur Begründung seiner Entscheidung auf frühere, einschlägige Beschlüsse verweisen und gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer diesbezüglichen weiteren Begründung absehen.
Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens entscheidet § 97 Abs. 1 ZPO; wird die Beschwerde zurückgewiesen, sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Revisionsgericht legt den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens für die Gebührenermittlung fest; dieser Wert kann innerhalb gesetzlicher Grenzen bestimmt werden.
Zitiert von (5)
5 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 5. Mai 2020, Az: 5 U 503/20
vorgehend LG München I, 16. Januar 2020, Az: 28 O 11949/19
nachgehend BVerfG, 20. April 2021, Az: 1 BvR 261/21, Verfassungsbeschwerde nicht angenommen
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5. Mai 2020 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Zur Begründung verweist der Senat auf seine Beschlüsse vom 26. Mai 2020 (XI ZR 262/19, XI ZR 372/19 und XI ZR 544/19, juris), vom 30. Juni 2020 (XI ZR 132/19, juris) und vom 21. Juli 2020 (XI ZR 387/19, juris). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.
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