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BGH·XI ZR 232/10·08.02.2011

Bankgeschäft: Zulässigkeit eines Entgelts für die Bearbeitung von Nachlassfällen

ZivilrechtSchuldrechtVerbrauchervertragsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der BGH untersagt der Beklagten, in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis gegenüber Nicht-Unternehmern eine Vergütungsklausel für die Bearbeitung von Nachlassfällen (40 €/Std., mind. 40 €) zu verwenden. Streitpunkt war die Zulässigkeit dieser Klausel in Verträgen mit Verbrauchern. Die Berufung des Klägers wird stattgegeben; ein Unterlassungsurteil mit Androhung von Ordnungsgeld/Ordnungshaft ergeht. Das Verbot gilt nicht für Verträge mit Unternehmern.

Ausgang: Berufung des Klägers stattgegeben; Bank untersagt, die streitige Vergütungsklausel gegenüber Verbrauchern zu verwenden

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Bank darf in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis gegenüber Verbrauchern nicht einseitig eine Vergütungsklausel für die Bearbeitung von Nachlassfällen vorsehen, sofern diese nicht wirksam vereinbart ist.

2

Eine Klausel, die Sonderleistungen bei der Nachlassbearbeitung mit einem Stundensatz und einem Mindestbetrag vorsieht, kann gegenüber Nicht-Unternehmern gerichtlich untersagt werden.

3

Das Unterlassungsgebot kann mit Zwangsmitteln wie der Androhung von Ordnungsgeld oder Ordnungshaft verbindlich durchgesetzt werden.

4

Das Verbot der Verwendung entsprechender Vergütungsklauseln erstreckt sich nicht auf Verträge mit Unternehmern; für diese bleibt die Klausel unberührt.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 307 BGB

Vorinstanzen

vorgehend OLG Frankfurt, 23. Juni 2010, Az: 9 U 154/09, Urteil

vorgehend LG Frankfurt, 11. November 2009, Az: 2-2 O 102/09, Urteil

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Juni 2010 aufgehoben.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. November 2009 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagten wird untersagt, bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise von Ordnungshaft bis zu drei Monaten, zu vollstrecken an den Vorstandsmitgliedern, in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis die folgende oder eine dieser inhaltsgleiche Vergütungsklausel bei Bankgeschäften zu verwenden, soweit es sich nicht um Verträge mit einem Unternehmer handelt:

"7. Sonderleistungen/sonstige Preise

Sonderleistungen bei der Bearbeitung von Nachlassfällen*

pro Stunde 40.- EUR

mind. 40.- EUR

*Sonderleistungen sind z. B. die Verteilung des Nachlasses nach Erbquoten".

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Der Streitwert des Revisionsverfahrens beträgt 3.000 Euro.

Von Rechts wegen

Wiechers Mayen Grüneberg

Maihold Pamp