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BGH·XI ZR 227/20·10.11.2020

Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen mangels grundsätzlicher Bedeutung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Aussetzung des Verfahrens und legt Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen OLG-Beschluss ein. Der BGH weist sowohl den Aussetzungsantrag als auch die Nichtzulassungsbeschwerde zurück, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder Fortbildung des Rechts noch Sicherung der Einheitlichkeit erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). Der Senat verweist auf frühere Entscheidungen und nimmt gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von weiterer Begründung Abstand; die Kosten trägt der Kläger.

Ausgang: Aussetzungsantrag und Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers als zurückgewiesen; Revision nicht zugelassen mangels grundsätzlicher Bedeutung; Kosten dem Kläger auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

2

Das Revisionsgericht kann für die Begründung seiner Entscheidung auf frühere Entscheidungen verweisen und gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer weitergehenden Begründung absehen.

3

Ein Antrag auf Aussetzung des Verfahrens kann zurückgewiesen werden, wenn die hierfür erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind oder der Antrag nicht hinreichend substantiiert ist.

4

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG München, 21. April 2020, Az: 17 U 526/20

vorgehend LG München I, 12. Dezember 2019, Az: 22 O 12179/19

nachgehend BVerfG, 20. April 2021, Az: 1 BvR 2839/20, Verfassungsbeschwerde nicht angenommen

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. April 2020 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Zur Begründung verweist der Senat auf seine Beschlüsse vom 26. Mai 2020 (XI ZR 262/19, XI ZR 372/19 und XI ZR 544/19, juris), vom 30. Juni 2020 (XI ZR 132/19, juris) und vom 21. Juli 2020 (XI ZR 387/19, juris). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 35.000 €.

Ellenberger Grüneberg Menges Derstadt Ettl