Streitwertbemessung: Streitwert einer Vollstreckungsgegenklage wegen eines Teilbetrages
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin erhob Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung einer Vollstreckungsgegenklage. Streitwert bemisst sich grundsätzlich nach dem Titelbetrag; ist die Klage jedoch nur auf einen Teilbetrag gerichtet, ist dieser maßgeblich. Der BGH wendet dies an und weist die Gegenvorstellung zurück: die Klägerin begehrt die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung in voller Höhe von 170.658,04 €; ein Angebot zur Zahlung eines hinterlegten Teils rechtfertigt keine Herabsetzung des Streitwerts.
Ausgang: Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung zurückgewiesen; Herabsetzung des Streitwerts wegen Teilzahlung abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Der Streitwert einer Vollstreckungsabwehr- oder Vollstreckungsgegenklage richtet sich grundsätzlich nach dem Betrag des angegriffenen Vollstreckungstitels.
Wenn die Klage die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung nur hinsichtlich eines Teil- oder Restbetrags begehrt, ist dieser Teil- oder Restbetrag als Streitwert zugrunde zu legen.
Ein bloßes Angebot zur Zahlung eines hinterlegten Teilbetrags rechtfertigt keine Herabsetzung des Streitwerts, wenn die Klage weiterhin die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung in voller Höhe geltend macht.
Eine Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung ist zurückzuweisen, wenn keine entscheidungserhebliche Substantiierung vorgetragen wird, die eine andere Bemessung rechtfertigt.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 14. Februar 2011, Az: 19 U 4252/10
vorgehend LG München I, 26. Juli 2010, Az: 32 O 23433/09
Tenor
Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Senats vom 6. März 2012 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Streitwert einer Vollstreckungsabwehrklage bemisst sich nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung, d.h. der Streitwertfestsetzung ist der Betrag zugrunde zu legen, der in dem Titel enthalten ist, der mit der Vollstreckungsgegenklage angegriffen wird (Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl. Rn. 6065). Ergibt sich jedoch aus den Anträgen oder der Klagebegründung, dass die Zwangsvollstreckung nur wegen eines Teil- oder Restbetrages für unzulässig erklärt werden soll, ist dieser Betrag der Streitwertfestsetzung zugrunde zu legen (BGH, Beschlüsse vom 2. Februar 1962 - V ZR 70/60, WM 1992, 492 f. und vom 9. Februar 2006 - IX ZB 310/04, NJW-RR 2006, 1146, 1147).
Vorliegend ergibt sich aus der Klagebegründung, dass sich die Beklagte bei ihrer Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 11. Oktober 1991 eines Restbetrages von 170.658,04 € berühmt. Die Klägerin begehrt ihrerseits nach wie vor die Erklärung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung in gleicher Höhe. Angesichts dessen, rechtfertigt der Umstand, dass die Klägerin die Zahlung eines hinterlegten Teilbetrages in Höhe von 56.448,68 € - lediglich - angeboten hat, keine Herabsetzung des Gegenstandwertes.
| Wiechers | Maihold | Pamp | |||
| Ellenberger | Matthias |