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BGH·XI ZR 198/22·17.09.2024

Revision zurückgewiesen: Informationspflicht zu außergerichtlicher Streitbeilegung erfüllt

ZivilrechtVerbraucherrechtVertragsrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger ließen Revision gegen das Urteil des OLG Koblenz einlegen; der BGH wies die Revision durch Beschluss zurück. Streitgegenstand war, ob die Beklagte die Pflichtangabe über den Zugang des Verbrauchers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren ordnungsgemäß erteilt hat. Der Senat sieht die Fragen durch EuGH- und eigene Rechtsprechung geklärt und bestätigt, dass die erforderlichen Angaben den Vorgaben entsprechen.

Ausgang: Revision der Kläger gegen das OLG-Urteil einstimmig zurückgewiesen; Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Pflichtangabe über den Zugang des Verbrauchers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen hierfür muss so erfolgen, dass der Verbraucher Zugang und Bedingungen klar erkennen kann; sind die maßgeblichen Vorgaben eingehalten, ist die Informationspflicht erfüllt.

2

Die Auslegung und Reichweite der Informationspflichten zu außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren richtet sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union; besteht durch diese Rechtsprechung Klarheit, besteht kein weitergehender nationaler Klärungsbedarf.

3

Ein Vorabentscheidungsersuchen begründet keinen fortbestehenden Klärungsbedarf, wenn die relevanten Fragen bereits durch die einschlägige EuGH- und BGH-Rechtsprechung beantwortet sind.

4

Die Revision ist nach § 552a ZPO zurückzuweisen, wenn sie keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung für die Fortbildung des Rechts oder die Vereinheitlichung der Rechtsprechung besitzt.

Relevante Normen
§ 552a ZPO§ 552a Satz 2 ZPO§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Koblenz, 22. Juli 2022, Az: 8 U 775/21

vorgehend LG Bad Kreuznach, 16. April 2021, Az: 3 O 182/20

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. Juli 2022 in der Fassung des Beschlusses vom 5. September 2022 wird durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Kläger.

Der Gegenstandswert für das Revisionsverfahren beträgt bis 110.000 €.

Gründe

1

Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung; weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf das Schreiben seines Vorsitzenden vom 30. Juli 2024 (§ 552a Satz 2 ZPO, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Soweit die Kläger im Hinblick auf das Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Ravensburg vom 9. April 2024 (2 O 214/20, 2 O 103/21, juris) weiteren Klärungsbedarf sehen, trifft dies nicht zu. Die vorliegend sich stellenden Fragen sind - wie im Schreiben des Vorsitzenden vom 30. Juli 2024 dargelegt - vom Senat unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt. Die erforderliche Pflichtangabe über den Zugang des Verbrauchers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls zu den Voraussetzungen für diesen Zugang hat die Beklagte nach den Maßgaben des Senatsurteils vom 4. Juni 2024 (XI ZR 113/21, WM 2024, 1207 Rn. 36 ff.) ordnungsgemäß erteilt.

EllenbergerDerstadtEttl
GrünebergSturm