Nichtzulassungsbeschwerde: Zurückweisung mangels grundsätzlicher Bedeutung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt Aussetzung des Verfahrens und richtet eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen OLG-Beschluss. Der BGH weist die Beschwerde zurück, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder Fortbildung des Rechts noch Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Revision erfordern. Die Erfolgsaussichten der Revision werden verneint; die Aussetzung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers als unbegründet verworfen; Antrag auf Aussetzung des Verfahrens zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern.
Bei der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde prüft das Revisionsgericht die Erfolgsaussichten der Revision; das Fehlen solcher Erfolgsaussichten kann die Zurückweisung der Beschwerde rechtfertigen.
Das Gericht kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO auf eine weitere Begründung verzichten, wenn es auf seine gleichgelagerten Beschlüsse verweist.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gemäß § 97 Abs. 1 ZPO dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 8. April 2020, Az: 5 U 242/20
vorgehend LG München I, 5. Dezember 2019, Az: 40 O 11749/19
nachgehend BVerfG, 20. April 2021, Az: 1 BvR 2591/20, Verfassungsbescherde nicht angenommen
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. April 2020 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint (BVerfGK 6, 79, 81 ff.; 18, 105, 111 f.; 19, 467, 475).
Zur Begründung verweist der Senat auf seine Beschlüsse vom 26. Mai 2020 (XI ZR 262/19, XI ZR 372/19 und XI ZR 544/19, juris), vom 30. Juni 2020 (XI ZR 132/19, juris) und vom 21. Juli 2020 (XI ZR 387/19, juris). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 45.000 €.
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