Nichtzulassungsbeschwerde: Klauselrichtlinie nicht anwendbar bei geschäftlichem Girokonto
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtet sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung durch das OLG Oldenburg. Streitpunkt ist die Anwendbarkeit der Richtlinie 93/13/EWG auf ein streitiges Girokonto. Der BGH weist die Beschwerde zurück, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat, eine EuGH-Vorlage nicht erforderlich ist und das Konto als geschäftlich genutzt festgestellt wurde.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen; EuGH-Vorlage nicht erforderlich; Richtlinie 93/13/EWG nicht anwendbar, da Konto geschäftlich genutzt ist.
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Eine Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV an den EuGH ist nicht geboten, wenn die aufgeworfene Frage nicht entscheidungserheblich ist oder die Voraussetzungen für eine Vorabentscheidung nach der CILFIT-Rechtsprechung nicht vorliegen.
Die Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen findet keine Anwendung, wenn der Vertragspartner kein Verbraucher im Sinne von Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Buchst. b) der Richtlinie ist; ein geschäftlich genutztes Girokonto stellt keinen Verbrauchervertrag dar.
Der Bundesgerichtshof ist an die tatrichterlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden, soweit diese den tatsächlichen Sachverhalt betreffen, auf den die Prüfung der Anwendbarkeit einer europäischen Richtlinie abstellt.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 22. Januar 2025, Az: 8 U 53/23
vorgehend LG Osnabrück, 21. April 2023, Az: 7 O 3597/20
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 22. Januar 2025 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage ist dem Europäischen Gerichtshof nicht gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV zur Vorabentscheidung vorzulegen. Zur Begründung wird auf das Senatsurteil vom 9. Juli 2024 (XI ZR 44/23, BGHZ 241, 107 Rn. 45 f.) verwiesen. Darüber hinaus ist die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Vorlagefrage nicht entscheidungserheblich (vgl. EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 10 - C.I.L.F.I.T.). Die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG 1993 Nr. L 95, S. 29; im Folgenden: Klauselrichtlinie) ist vorliegend nicht anwendbar. Denn bei dem streitgegenständlichen Konto handelt es sich nach den für den Senat bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts um ein geschäftlich genutztes Girokonto. Damit ist der Beschwerdeführer kein Verbraucher im Sinne von Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Buchst. b) der Klauselrichtlinie.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 65.000 €.
Ellenberger Matthias Derstadt
Schild von Spannenberg Ettl