PKH für Sprungrevision abgelehnt: fehlende Statthaftigkeit und Erfolgsaussicht
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte beantragte Prozesskostenhilfe zur Einlegung einer Sprungrevision gegen das Urteil des AG Saarbrücken. Der BGH lehnte den Antrag ab, weil die Sprungrevision nicht statthaft ist (keine Einwilligung der Klägerin zur Übergehung der Berufungsinstanz) und zudem keine grundsätzliche Bedeutung oder Fortbildungs-/Einheitlichkeitsbedürftigkeit vorliegt. Eine nähere Begründung unterblieb nach § 544 Abs. 6 ZPO.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Sprungrevision mangels Statthaftigkeit und Erfolgsaussicht abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittel ist zu versagen, wenn das beabsichtigte Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Eine Sprungrevision nach § 566 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist nicht statthaft, wenn die Übergehung der Berufungsinstanz nicht durch die andere Partei eingewilligt wurde.
Selbst bei statthafter Erhebung ist eine Sprungrevision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 566 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
Das Gericht kann bei offenkundiger Aussichtslosigkeit des Antrags von einer ausführlichen Begründung absehen (vgl. § 544 Abs. 6 ZPO).
Vorinstanzen
vorgehend AG Saarbrücken, 22. Juli 2022, Az: 37 C 115/22 (08)
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Sprungrevision gegen das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 22. Juli 2022 - 37 C 115/22 - wird abgelehnt, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg bietet. Eine Sprungrevision ist nicht statthaft, weil die Klägerin in die Übergehung der Berufungsinstanz nicht eingewilligt hat (§ 566 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Darüber hinaus wäre die Sprungrevision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern würde (§ 566 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Daran fehlt es hier. Von einer näheren Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
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