Anhörungsrüge gegen Zurückweisung des PKH-Antrags als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhob eine als Anhörungsrüge zu verstehende Beschwerde gegen den Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2022, mit dem sein Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen wurde. Der BGH verwirft die Rüge als unzulässig, weil der Kläger keine eigenständige, entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäß §321a ZPO darlegt. Soweit geprüft, wäre die Rüge auch unbegründet, da der Senat zuvor die Aussichtslosigkeit einer Sprungrevision festgestellt hatte. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Ausgang: Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 11.10.2022 als unzulässig verworfen; Kosten dem Kläger auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist zwar statthaft und fristgerecht, setzt aber voraus, dass der Beschwerdeführer eine eigenständige und entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs substantiiert darlegt (§ 321a Abs. 2 Satz 5, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Ein Beschluss über die Zurückweisung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe ist nach § 127 Abs. 2, § 567 ZPO unanfechtbar.
Hat das Gericht vor seiner Entscheidung die Aussichtslosigkeit eines Rechtsmittels (z. B. einer Sprungrevision) geprüft und nachvollziehbar beurteilt, verletzt dies nicht das rechtliche Gehör; eine Anhörungsrüge ist in diesem Fall unbegründet.
Das Gericht kann weitere gleichgerichtete Eingaben ohne gesonderte Beantwortung unbeantwortet lassen.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 11. Oktober 2022, Az: XI ZR 189/22, Beschluss
vorgehend AG Saarbrücken, 27. Juli 2022, Az: 4 C 76/22 (04)
Tenor
Die Gehörsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 11. Oktober 2022 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Die am 24. Oktober 2022 eingegangene, als Anhörungsrüge auszulegende Beschwerde, mit der sich der Kläger gegen den Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2022 wendet, der ihm am 21. Oktober 2022 zugestellt worden ist, ist zwar gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und innerhalb der Frist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO eingelegt worden. Sie ist aber unzulässig, weil der Kläger entgegen § 321a Abs. 2 Satz 5, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO eine eigenständige entscheidungserhebliche Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch den Senat nicht darlegt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2015 - I ZA 14/14, juris Rn. 4; Senatsbeschlüsse vom 3. März 2020 - XI ZB 23/19, juris Rn. 1 und vom 26. Juni 2020 - XI ZA 8/19, juris Rn. 1). Der Beschluss des Senats über die Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrags ist gemäß § 127 Abs. 2, § 567 ZPO unanfechtbar.
Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet, weil der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der Senat hat vor seiner Beschlussfassung am 11. Oktober 2022 umfassend geprüft, ob eine Sprungrevision des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 27. Juli 2022 Aussicht auf Erfolg bietet. Der Senat hat dies verneint, was er in seinem das Prozesskostenhilfegesuch zurückweisenden Beschluss in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO zum Ausdruck gebracht hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. April 2015 - XI ZA 10/14, juris Rn. 2 und vom 26. Juni 2020 - XI ZA 8/19, juris Rn. 3).
Weitere gleichgerichtete Eingaben in dieser Sache werden nicht beantwortet.
| Ellenberger | Menges | Ettl | |||
| Matthias | Schild von Spannenberg |