PKH-Antrag für Sprungrevision abgelehnt: Unstatthaftigkeit und fehlende Erfolgsaussicht
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte beantragte Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Sprungrevision gegen das Urteil des AG Saarbrücken. Der BGH lehnte den PKH-Antrag ab, weil die Sprungrevision unstatthaft ist (keine Einwilligung der Klägerin in die Übergehung der Berufungsinstanz) und zudem keine Aussicht auf Erfolg sowie kein Zulassungsgrund nach § 566 Abs. 4 ZPO vorliegt. Eine nähere Begründung wurde unter Berufung auf § 544 Abs. 6 ZPO unterlassen.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Sprungrevision mangels Zulässigkeit und Erfolgsaussicht abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittel kann versagt werden, wenn das beabsichtigte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg bietet.
Eine Sprungrevision ist unstatthaft, wenn die Übergehung der Berufungsinstanz nicht einvernehmlich erfolgt, insbesondere ohne Einwilligung der Gegenpartei (§ 566 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Selbst bei Zulässigkeit ist eine Sprungrevision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 566 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
Das Gericht kann von einer näheren Begründung absehen, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe offensichtlich nicht vorliegen und § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO die Kürze der Entscheidung erlaubt.
Vorinstanzen
vorgehend AG Saarbrücken, 27. Juli 2022, Az: 4 C 76/22 (04)
nachgehend BGH, 28. November 2022, Az: XI ZR 189/22, Beschluss
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Sprungrevision gegen das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 27. Juli 2022 - 4 C 76/22 - wird abgelehnt, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg bietet. Eine Sprungrevision ist nicht statthaft, weil die Klägerin in die Übergehung der Berufungsinstanz nicht eingewilligt hat (§ 566 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Darüber hinaus wäre die Sprungrevision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern würde (§ 566 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Daran fehlt es hier. Von einer näheren Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Ellenberger Matthias Schild von Spannenberg Ettl Allgayer