Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen – keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt Aussetzung des Verfahrens und erhebt Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen OLG-Beschluss. Entscheidungsaufgabe ist, ob die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder eine Fortbildung/einheitliche Rechtsprechung eine Revisionsentscheidung erfordert. Der BGH verneint dies nach Prüfung der Erfolgsaussichten und weist Antrag und Beschwerde zurück. Eine weitergehende Begründung unterbleibt nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO; Kosten trägt der Kläger.
Ausgang: Antrag auf Aussetzung und Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen/verworfen, da keine grundsätzliche Bedeutung und keine Erfolgsaussicht der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Das Revisionsgericht darf im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde die Erfolgsaussichten der Revision prüfen und die Beschwerde mangels Erfolgsaussicht zurückweisen.
Der Senat kann in wiederholten oder vergleichbaren Fällen auf zuvor ergangene Beschlüsse verweisen und gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer weiteren Begründung absehen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO); der Gegenstandswert ist festzusetzen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 14. März 2019, Az: 17 U 175/19
vorgehend LG München I, 28. November 2018, Az: 22 O 6947/18
nachgehend BVerfG, 20. April 2021, Az: 1 BvR 2490/20, Verfassungsbescherde nicht angenommen
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. März 2019 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint (BVerfGK 6, 79, 81 ff.; 18, 105, 111 f.; 19, 467, 475).
Zur Begründung verweist der Senat auf seine Beschlüsse vom 26. Mai 2020 (XI ZR 262/19, XI ZR 372/19 und XI ZR 544/19, juris), vom 30. Juni 2020 (XI ZR 132/19, juris) und vom 21. Juli 2020 (XI ZR 387/19, juris). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 45.000 €.
Ellenberger Joeres Grüneberg Menges Derstadt