Verlustigerklärung der Revision nach Rücknahme durch die Beklagte
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte hat ihre Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 17. April 2013 zurückgenommen. Der BGH erklärt die daraufhin zurückgenommene Revision gemäß § 565 ZPO für verlustig. Ihm zufolge sind der Beklagten die Kosten der Revision aufzuerlegen (§§ 565, 516 Abs. 3 ZPO). Der Streitwert wird mit 6.000 € festgesetzt.
Ausgang: Revision nach Rücknahme durch die Beklagte für verlustig erklärt und ihr die Kosten der Revision auferlegt (Streitwert 6.000 €).
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme eines Revisionsrechtsmittels führt zur Verlustigerklärung des Rechtsmittels nach § 565 ZPO.
Bei Verlustigerklärung des Rechtsmittels sind dem Zurücknehmenden die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen; die Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO.
Die Festsetzung eines Streitwerts im Revisionsverfahren dient der Bemessung der Kostenentscheidung.
Die Rücknahme des Rechtsmittels bewirkt, dass das Revisionsverfahren ohne inhaltliche Prüfung des Beschwerdepunkts endet.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Frankfurt, 17. April 2013, Az: 23 U 50/12
vorgehend LG Frankfurt, 26. Januar 2012, Az: 2-21 O 324/11
Tenor
Die Beklagte wird, nachdem sie die Revision gegen das am 17. April 2013 verkündete Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 27. Mai 2013 zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Die Kosten der Revision werden ihr auferlegt (§§ 565, 516 Abs. 3 ZPO).
Streitwert: 6.000 €
Wiechers Ellenberger Maihold
Matthias Menges