Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision: Keine Vertriebs‑/Geschäftsführungsbefugnis der Beklagten zu 2
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügt die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des OLG München. Streitpunkt ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie die Frage, ob die Beklagte zu 2 Vertriebs- oder Geschäftsführungsbefugnis innehatte. Der BGH weist die Beschwerde zurück (§ 543 Abs.2 ZPO) und verneint die Erfolgsaussichten einer Revision. Er stellt fest, dass der Prospekt den Vertrieb der L. GmbH zuweist und der Beklagten zu 2 keine Geschäftsführungsbefugnis zukommt.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen mangels grundsätzlicher Bedeutung; keine Vertriebs- oder Geschäftsführungsbefugnis der Beklagten zu 2 festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das Revisionsgericht prüft im Zulassungsverfahren auch die Erfolgsaussichten der Revision; eine fehlende Aussicht kann zur Zurückweisung der Beschwerde führen.
Vertriebsverantwortung aus einem Prospekt ergibt sich aus der ausdrücklichen Zuweisung im Prospekt; eine bloße Zugehörigkeit zu einer Gesellschaft begründet keine eigenständige Vertriebsverantwortung.
Die Zurechnung von Geschäftsführungs‑ oder Leitungsbefugnissen setzt das Vorliegen entsprechender Befugnisse voraus; fehlen solche Befugnisse, kommt der betreffenden Person keine Geschäftsführungs‑ oder Vertriebsverantwortung zu.
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 27. Juni 2022, Az: 3 U 3583/21
vorgehend LG München I, 6. Mai 2021, Az: 27 O 8010/20
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. Juni 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Senat hat die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint (BVerfGK 6, 79, 81 ff.; 18, 105, 111 f.; 19, 467, 475). Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluss vom 11. Juli 2023 (XI ZR 60/22, juris Rn. 6 ff.) Bezug genommen. Die Beklagte zu 2 trägt keine Vertriebsverantwortung. Nach dem Prospekt hat die L. GmbH den Vertrieb übernommen. Der Beklagten zu 2 kommt auch keine Geschäftsführungsbefugnis zu.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1, § 565 Satz 1, § 516 Abs. 3 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 110.000 €.
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