Verbraucherkreditvertrag: Widerruf grundpfandrechtlich abgesicherter Immobiliardarlehensverträge
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtete eine Nichtzulassungsbeschwerde in einem Widerrufsverfahren über grundpfandrechtlich besicherte Immobiliardarlehen. Streitpunkt war die Anwendbarkeit der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG auf solche Darlehen. Der BGH wies die Beschwerde zurück, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung habe und die Rechtslage bereits durch Senatsbeschlüsse geklärt sei. Das Gericht betont, dass Art.2 Abs.2 der Richtlinie Ausnahmen für bestimmte Immobiliardarlehen enthält, weshalb das EuGH‑Urteil C‑33/20 hier nicht einschlägig ist.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen OLG‑Beschluss zurückgewiesen; BGH sieht keine grundsätzliche Bedeutung und bestätigt eigene Senatsentscheidung zur Nichanwendbarkeit der Verbraucherkreditrichtlinie auf bestimmte grundpfandgesicherte Immobiliardarlehen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern.
Die Richtlinie 2008/48/EG findet nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. a, c und l keine Anwendung auf grundpfandrechtlich besicherte Immobiliardarlehensverträge, bei denen der Gesamtkreditbetrag 75.000 € übersteigt oder die als Förderdarlehen einzustufen sind.
EuGH‑Entscheidungen, die die Anwendung der Verbraucherkreditrichtlinie betreffen (z. B. C‑33/20), sind auf Fälle nicht anwendbar, in denen die Richtlinie selbst durch ihre Ausnahmetatbestände gemäß Art. 2 Abs. 2 nicht gilt.
Der Bundesgerichtshof kann in Fällen, die bereits durch eigene Senatsbeschlüsse geklärt sind, auf erneute ausführliche Begründungen verzichten und auf diese Entscheidungen verweisen.
Zitiert von (4)
3 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
vorgehend OLG Hamm, 17. Februar 2021, Az: I-31 U 308/20
vorgehend LG Münster, 15. Oktober 2020, Az: 14 O 410/19
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Februar 2021 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Zur Begründung verweist der Senat auf seine Beschlüsse vom 31. März 2020 (XI ZR 581/18, ZIP 2020, 868 f.) und vom 7. Mai 2020 (XI ZR 581/18, juris). Das Bundesverfassungsgericht hat die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 1. Juli 2021 (1 BvR 1550/20) nicht zur Entscheidung angenommen. Da es hier um grundpfandrechtlich besicherte Immobiliardarlehensverträge geht, bei denen der eine einen Gesamtkreditbetrag von mehr als 75.000 € aufweist und der andere als Förderdarlehen einzustufen ist, auf welche die Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40 und ABl. 2011, L 234, S. 46) nach ihrem Art. 2 Abs. 2 Buchst. a, c und l keine Anwendung findet (Senatsbeschluss vom 19. März 2019 - XI ZR 44/18, WM 2019, 864 Rn. 17; EuGH, Urteil vom 26. März 2020 - C-66/19, WM 2020, 688 Rn. 25 - Kreissparkasse Saarlouis), ist aus den in den Senatsbeschlüssen vom 31. März 2020 (aaO) und vom 7. Mai 2020 (aaO) genannten Gründen für den vorliegenden Fall auch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. September 2021(C-33/20, Volkswagen Bank, WM 2021, 1986 ff.) nicht einschlägig.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 65.000 €.
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