Nichtzulassungsbeschwerde und Aussetzungsantrag abgewiesen wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Aussetzung des Verfahrens und erhob Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des OLG München. Streitpunkt war, ob die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Revisionsentscheidung erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). Der BGH verwarf die Beschwerde, verneinte die Erfolgsaussichten der Revision, wies den Aussetzungsantrag zurück und bezog sich auf frühere Entscheidungen; die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung verworfen; Aussetzungsantrag abgewiesen, Kosten dem Kläger auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist zurückzuweisen, wenn die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.
Das Revisionsgericht prüft die Erfolgsaussichten der Revision; das Fehlen hinreichender Erfolgsaussichten kann die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde rechtfertigen.
Ein Antrag auf Aussetzung des Verfahrens kann zurückgewiesen werden, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg verspricht.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die unterliegende Partei nach § 97 Abs. 1 ZPO.
Das Revisionsgericht kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer ausführlichen Begründung absehen, wenn es sich auf seine früheren Entscheidungen zur gleichen Rechtsfrage bezieht.
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 9. März 2020, Az: 5 U 7205/19
vorgehend LG München I, 12. November 2019, Az: 28 O 10976/19
nachgehend BVerfG, 20. April 2021, Az: 1 BvR 2802/20, Verfassungsbeschwerde nicht angenommen
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. März 2020 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint (BVerfGK 6, 79, 81 ff.; 18, 105, 111 f.; 19, 467, 475).
Zur Begründung verweist der Senat auf seine Beschlüsse vom 26. Mai 2020 (XI ZR 262/19, XI ZR 372/19 und XI ZR 544/19, juris), vom 30. Juni 2020 (XI ZR 132/19, juris) und vom 21. Juli 2020 (XI ZR 387/19, juris). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 25.000 €.
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