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BGH·XI ZR 160/24·11.11.2025

Festsetzung des Gegenstandswerts auf 60 Mio. € für Nichtzulassungsbeschwerde

VerfahrensrechtKostenrechtRechtsanwaltsvergütungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerinnen beantragten gemäß § 33 Abs. 1 RVG die Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens. Streitpunkt war die Anwendung der Kappungsgrenze des § 39 Abs. 2 GKG und die Regelung des § 22 Abs. 2 RVG bei mehreren Auftraggebern. Der Senat setzte den Wert für die Prozessbevollmächtigten auf 60 Mio. € (je Klägerin 30 Mio. €). Entscheidungsgrundlage war der kostenrechtliche Gegenstandsbegriff und die zulässige Berücksichtigung verschiedener wirtschaftlich getrennter Forderungen.

Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde für die Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen auf 60 Mio. € stattgegeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht des Rechtszugs setzt auf Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit fest, wenn sich die Gebühren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen.

2

Die Kappungsgrenze des § 39 Abs. 2 GKG ist grundsätzlich nach § 22 Abs. 2 Satz 1 RVG auch bei der Vergütung der anwaltlichen Tätigkeit zu beachten.

3

Werden in derselben Angelegenheit mehrere Personen wegen verschiedener Gegenstände Auftraggeber, gilt gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG ein individueller Höchstwert von bis zu 30 Mio. € je Person, insgesamt jedoch nicht mehr als 100 Mio. €.

4

Der kostenrechtliche Gegenstandsbegriff ist wirtschaftlich auszulegen; unterschiedliche, wirtschaftlich getrennte Forderungen begründen verschiedene Gegenstände, die bei der Festsetzung des Gegenstandswerts gesondert zu berücksichtigen sind.

Relevante Normen
§ 33 Abs. 1 RVG§ 22 Abs. 2 Satz 2 RVG§ 32 Abs. 1 RVG§ 39 Abs. 2 GKG§ 22 Abs. 2 Satz 1 RVG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 23. September 2025, Az: XI ZR 160/24, Beschluss

vorgehend OLG Frankfurt, 24. April 2024, Az: 23 U 189/21

vorgehend LG Frankfurt, 19. August 2021, Az: 2-12 O 375/19

Tenor

Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird für die Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen auf 60 Mio. € festgesetzt.

Gründe

1

Auf ihren zulässigen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG ist der Gegenstandswert zur Berechnung der außergerichtlichen Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens für die Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG auf 60 Mio. € festzusetzen.

2

Nach § 33 Abs. 1 Fall 1 RVG setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag fest, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen. Das ist hier der Fall. Nach § 32 Abs. 1 RVG ist zwar die Festsetzung eines für die Gerichtsgebühren maßgebenden Werts auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend. Den Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren hat der Senat durch Beschluss vom 23. September 2025 unter Beachtung der Kappungsgrenze des § 39 Abs. 2 GKG auf 30 Mio. € festgesetzt. Diese Kappungsgrenze gilt nach § 22 Abs. 2 Satz 1 RVG im Grundsatz auch für die Vergütung der anwaltlichen Tätigkeit. Sind aber in derselben Angelegenheit mehrere Personen wegen verschiedener Gegenstände Auftraggeber, beträgt gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG der Wert für jede Person höchstens 30 Mio. €, insgesamt jedoch nicht mehr als 100 Mio. €. Dies ist hier der Fall. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen sind durch zwei Klägerinnen beauftragt worden. Es sind in derselben Angelegenheit mehrere Gegenstände behandelt worden. Nach dem kostenrechtlichen Gegenstandsbegriff, der eine wirtschaftliche Betrachtung erfordert (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Oktober 2004 - IV ZR 287/03, NJW-RR 2005, 506 und vom 2. März 2010 - II ZR 62/06, NJW 2010, 1373 Rn. 10 ff.), sind die von den beiden Klägerinnen geltend gemachten, jeweils einen anderen Teil des Darlehens betreffenden und die Kappungsgrenze überschreitenden Zahlungsansprüche verschiedene Gegenstände, so dass jeweils 30 Mio. € zu berücksichtigen sind.

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