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BGH·XI ZR 157/20·13.10.2020

Revision zurückgewiesen – keine grundsätzliche Bedeutung und keine Erfolgsaussicht

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRevisionsverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte Aussetzung des Verfahrens und legte Revision gegen das Urteil des OLG Celle ein. Der BGH lehnte den Aussetzungsantrag ab und wies die Revision einstimmig zurück, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe und die Revision keine Aussicht auf Erfolg biete. Zur Begründung nimmt der Senat auf ein Schreiben seines Vorsitzenden gemäß §552a ZPO Bezug.

Ausgang: Aussetzungsantrag abgelehnt; Revision der Klägerin einstimmig zurückgewiesen mangels grundsätzlicher Bedeutung und ohne Erfolgsaussicht

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.

2

Ist die Aussicht auf Erfolg der Revision offensichtlich nicht gegeben, kann das Revisionsgericht die Revision gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückweisen.

3

Zur Begründung eines Zurückweisungsbeschlusses kann der Senat auf ein Schreiben seines Vorsitzenden Bezug nehmen (vgl. § 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

4

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 552a ZPO§ 552a Satz 2 ZPO§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Celle, 26. Februar 2020, Az: 3 U 153/19

vorgehend LG Verden, 13. September 2019, Az: 4 O 77/19

nachgehend BVerfG, 20. April 2021, Az: 1 BvR 2592/20, Verfassungsbeschwerde nicht angenommen

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 26. Februar 2020 wird durch einstimmigen Beschluss auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a ZPO). Wegen der Begründung nimmt der Senat Bezug auf das Schreiben seines Vorsitzenden vom 15. September 2020 (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

Streitwert: bis 35.000,00 €

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