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BGH·XI ZR 15/22·14.02.2023

Nichtzulassungsbeschwerde abgewiesen – Leistungsverweigerungsrecht bei Rückgewähr nach Widerruf

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte richtete eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einer Entscheidung über Rückgewähransprüche nach Widerruf. Zentral war die Frage eines Leistungsverweigerungsrechts der Beklagten. Der BGH wies die Beschwerde zurück, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und keine divergierende Rechtsprechung zum maßgeblichen Zeitpunkt vorlag. Die Beklagte trägt die Kosten; Gegenstandswert 22.000 €.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet verworfen; Beschwerdegegner trägt die Kosten des Verfahrens

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 ZPO ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern.

2

Bei der Prüfung der Zulassungskriterien ist auf den Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde abzustellen; eine nach diesem Zeitpunkt eintretende Divergenz begründet die Zulassung nicht rückwirkend.

3

Das Vorliegen eines Leistungsverweigerungsrechts gegenüber einem Anspruch auf Rückgewähr nach Widerruf begründet für sich genommen keine grundsätzliche Bedeutung, sofern zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung keine von der Senatsrechtsprechung abweichende höchstrichterliche Rechtsprechung besteht.

4

Bei Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der unterliegenden Partei gemäß § 97 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend Thüringer Oberlandesgericht, 21. Dezember 2021, Az: 5 U 427/20

vorgehend LG Gera, 2. April 2020, Az: 4 O 106/19

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 21. Dezember 2021 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zur Frage des Leistungsverweigerungsrechts der Beklagten gegenüber dem Anspruch der Klägerin auf Rückgewähr der nach dem Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungszahlungen lag eine Divergenz zur Rechtsprechung des Senats (Senatsurteil vom 25. Januar 2022 - XI ZR 559/20, WM 2022, 418 Rn. 17) im maßgeblichen Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht vor (vgl. Senatsbeschluss vom 17. April 2007 - XI ZR 343/05, juris). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 22.000 €.

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