Unzulässige Revision: Umdeutung in eine Anschlussrevision
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Revision gegen das OLG-Urteil ein; der Senat änderte nur sprachlich einen vorherigen Beschluss. Die Klägerrevision wurde als unzulässig verworfen, weil eine Umdeutung in eine Anschlussrevision nicht mehr möglich war: die Monatsfrist des § 554 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1 ZPO war abgelaufen. Die Verlängerung der Begründungsfrist der ursprünglichen Revision war für ein Anschlussrechtmittel unbeachtlich. Die Kosten wurden anteilig verteilt.
Ausgang: Revision der Klägerin als unzulässig verworfen; Umdeutung in Anschlussrevision wegen Fristversäumnis nach § 554 ZPO unzulässig
Abstrakte Rechtssätze
Die Umdeutung einer selbständigen Revision in eine Anschlussrevision ist nur möglich, wenn die Monatsfrist des § 554 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO eingehalten ist.
Die Monatsfrist des § 554 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO kann weder zur Einlegung noch zur Begründung eines Anschlussrechtsmittels verlängert werden.
Eine spätere Begründung der ursprünglichen Revision begründet kein Anschlussrecht, wenn die für das Anschlussrechtsmittel geltende Monatsfrist bereits verstrichen ist.
Bei Verwerfung eines Rechtsmittels aus formellen Gründen sind die Kosten des Revisionsverfahrens nach den einschlägigen ZPO-Vorschriften (§§ 92, 97, 516, 565 ZPO) zu verteilen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 8. Mai 2012, Az: XI ZR 147/10, Beschluss
vorgehend OLG Köln, 17. März 2010, Az: 13 U 33/09
vorgehend LG Aachen, 22. Januar 2009, Az: 1 O 310/08
Tenor
Auf die Anhörungsrüge der Beklagten wird der Senatsbeschluss vom 8. Mai 2012 mit Ausnahme des Ausspruchs über die Streitwertfestsetzung aufgehoben, der dahin abgeändert wird, dass "Anschlussrevision der Klägerin" durch "Revision der Klägerin" ersetzt wird.
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 17. März 2010 wird mit der im Senatsbeschluss vom 8. Mai 2012 (Rn. 5 ff.) gegebenen Begründung als unzulässig verworfen. Eine Umdeutung in eine Anschlussrevision konnte wegen Verstreichens der Monatsfrist des § 554 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht erfolgen (MünchKommZPO/Wenzel, 3. Aufl., § 554 Rn. 8; vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2000 - VII ZB 29/99, NJW 2000, 3215, 3216; vgl. auch BGH, Urteil vom 6. Mai 1987 - IVb ZR 51/86, BGHZ 100, 383, 388). Die Revisionsbegründung der Klägerin ist erst am 11. Oktober 2010 eingegangen, während die Beklagte ihre Revision bereits am 26. Juli 2010 begründet hatte. Die Frist des § 554 Abs. 2 Satz 2 ZPO kann weder zur Einlegung des Anschlussrechtsmittels noch zum Zwecke seiner Begründung verlängert werden (Musielak/Ball, ZPO, 9. Aufl., § 554 Rn. 7 und 9), so dass die Verlängerung der Begründungsfrist für die ursprüngliche Revision für die Anschlussrevision unbeachtlich ist.
Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Beklagte zu 4/5 und die Klägerin zu 1/5 (§ 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 516 Abs. 3 Satz 1 und § 565 ZPO).
Wiechers Ellenberger Maihold
Matthias Menges