Revision zurückgenommen: Verlustigerklärung; Beschwerde gegen Nichtzulassung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte nahm ihre Revision zurück; das Rechtsmittel wurde daraufhin für verlustig erklärt. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wurde zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe und eine Fortbildung des Rechts bzw. Sicherung der Rechtseinheit nicht erforderlich sei (§ 543 Abs. 2 ZPO). Der Senat verweist auf seine Entscheidung XI ZR 44/22 und entfällt eine nähere Begründung (§ 544 Abs. 6 ZPO). Kosten- und Gegenstandswertentscheidungen wurden getroffen.
Ausgang: Beschwerde des Klägers gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Revision der Beklagten für verlustig erklärt
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme der Revision führt regelmäßig dazu, dass das Rechtsmittel für verlustig erklärt werden kann, wenn die Voraussetzungen der Rücknahme vorliegen.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Der Revisionssenat kann auf eine umfängliche Begründung verzichten und auf einschlägige Vorentscheidungen verweisen; in solchen Fällen kann er gemäß § 544 Abs. 6 ZPO von weiterer Begründung absehen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens sind nach den Grundsätzen des Kostenrechts demjenigen aufzuerlegen, der das Rechtsmittel unterliegt; bei Zurückweisung oder Verlustigerklärung trägt die obsiegende Partei nicht die Kosten des unterlegenen Rechtsmittels.
Vorinstanzen
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 23. Dezember 2021, Az: 5 U 173/21
vorgehend LG Flensburg, 27. August 2021, Az: 3 O 211/20
Tenor
Die Beklagte wird, nachdem sie die Revision gegen das am 23. Dezember 2021 verkündete Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zur Begründung verweist der Senat - insbesondere auch im Hinblick auf eine nicht gebotene Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union - auf sein Urteil vom 25. Oktober 2022 (XI ZR 44/22, juris Rn. 42 ff., 81). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Beklagten auferlegt (§ 516 Abs. 3, § 565 Satz 1 ZPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Revisionsverfahren und das Beschwerdeverfahren beträgt jeweils bis 30.000 €.
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