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BGH·XI ZR 14/16·11.10.2016

Prospekthaftung einer Fondsgesellschaft: Aufklärungspflicht bei Anlagevermittlung hinsichtlich der Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung

ZivilrechtKapitalanlagerechtSchuldrecht/Vertragliche InformationspflichtenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Anleger rügte die Nichtzulassung der Revision gegen ein Berufungsurteil zu Prospekthaftung und Aufklärungspflichten. Der BGH wies die Beschwerde zurück. Er bestätigt, dass Vermittler den Prospekt auf wirtschaftlich relevante Tatsachen zu plausibilisieren haben, nicht jedoch über die Ordnungsmäßigkeit einer Widerrufsbelehrung aufklären müssen. Eine fehlerhafte Belehrung ist keine typische Anlagerisikoquelle.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; keine Aufnahme der Revision begründet

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Anlagevermittler ist verpflichtet, den Vertrieb eines Fondsprospekts durch eine Plausibilitätsprüfung daraufhin zu kontrollieren, ob er ein in sich schlüssiges und sachlich vollständiges Bild der wirtschaftlich relevanten Umstände vermittelt.

2

Die Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung ist eine eigenständige Rechtspflicht des Unternehmers, auf deren Einhaltung der Verbraucher einen Rechtsanspruch hat.

3

Die Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsbelehrung stellt grundsätzlich kein spezifisches wirtschaftliches Risiko der Kapitalanlage dar; daher besteht im Rahmen der Anlagevermittlung regelmäßig keine Aufklärungspflicht des Vermittlers über die Rechtmäßigkeit der Widerrufsbelehrung.

4

Besteht der Prospektierungs- und Plausibilitätsprüfungspflicht des Vermittlers, erstreckt sich diese primär auf wirtschaftlich relevante Angaben; formelle Rechtspflichten des Emittenten sind nicht Teil der typischerweise zu vermittelnden Risikoinformationen.

Zitiert von (10)

10 zustimmend

Relevante Normen
§ 280 BGB§ 97 Abs. 1 ZPO§ 101 Abs. 1 ZPO§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Stuttgart, 8. Dezember 2015, Az: 6 U 199/14

vorgehend LG Hechingen, 19. November 2014, Az: 1 O 250/13

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen der Beklagten (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 40.000 €.

Gründe

1

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

2

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schuldet der Anlagevermittler dem Anleger eine richtige und vollständige Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für dessen Anlageentschluss von besonderer Bedeutung sind (st.Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 13. Mai 1993 - III ZR 25/92, WM 1993, 1238, 1239, vom 12. Februar 2004 - III ZR 359/02, BGHZ 158, 110, 116, vom 17. Februar 2011 - III ZR 144/10, WM 2011, 505 Rn. 9 und vom 30. Oktober 2014 - III ZR 493/13, WM 2014, 2310 Rn. 23). Vertreibt der Vermittler die Anlage anhand eines Prospekts, muss er im Rahmen der geschuldeten Plausibilitätsprüfung den Prospekt darauf kontrollieren, ob dieser ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen Informationen, soweit er dazu mit zumutbarem Aufwand zu überprüfen in der Lage ist, sachlich vollständig und richtig sind (vgl. BGH, Urteile vom 17. Februar 2011 - III ZR 144/10, aaO, und vom 30. Oktober 2014 - III ZR 493/13, aaO).

3

Dieses Pflichtenprogramm hat die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht verletzt. Die wirtschaftlichen Risiken des Schiffsfonds werden im Prospekt hinreichend beschrieben. Die Frage der Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsbelehrung stellt dagegen kein wirtschaftliches Risiko im eigentlichen Sinne dar, auch wenn das Fondskonzept auf einer unkündbaren gesellschaftsvertraglichen Bindung bis Ende 2024 basierte. Die Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung ist eine echte Rechtspflicht des Unternehmers, auf deren Erfüllung der Verbraucher einen Rechtsanspruch hat. Die Erteilung einer nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung stellt daher eine Pflichtverletzung der Fondsgesellschaft dar, die regelmäßig kein spezifisches Risiko der Kapitalanlage ist (vgl. dazu allgemein BGH, Urteil vom 11. Dezember 2014 - III ZR 365/13, WM 2015, 128 Rn. 24), so dass eine Aufklärungspflicht jedenfalls im Rahmen einer Anlagevermittlung nicht besteht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 6. August 2015 - 34 U 155/14, juris Rn. 8).

4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

EllenbergerMaiholdDerstadt
GrünebergMenges