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BGH·XI ZR 138/20·13.10.2020

Revision zurückgewiesen: keine grundsätzliche Bedeutung und keine Erfolgsaussicht

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRevisionsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Aussetzung des Verfahrens und legte Revision gegen das Urteil des OLG Stuttgart ein. Der BGH lehnte den Aussetzungsantrag ab und wies die Revision durch Beschluss zurück, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Revision keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung verweist der Senat auf ein Schreiben des Vorsitzenden (§552a, §522 ZPO).

Ausgang: Revision des Klägers durch Beschluss gemäß §543 Abs.2, §552a ZPO als ohne grundsätzliche Bedeutung und ohne Aussicht auf Erfolg verworfen; Aussetzungsantrag abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist durch Beschluss zurückzuweisen, wenn die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

Hat die Revision keine Aussicht auf Erfolg, kann das Revisionsgericht sie nach §552a ZPO zurückweisen, ohne eine umfassende mündliche Verhandlung bzw. vertiefte Begründung zu führen.

3

Die Zurückweisung der Revision hat Kostenfolgen: Die Kosten des Revisionsverfahrens sind dem unterliegenden Revisionsführer aufzuerlegen.

4

Das Revisionsgericht kann zur Begründung seiner Entscheidung auf ein verkürztes Schriftstück des Vorsitzenden Bezug nehmen (vgl. §552a Satz 2, §522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 552a ZPO§ 552a Satz 2 ZPO§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Stuttgart, 18. Februar 2020, Az: 6 U 15/19

vorgehend LG Stuttgart, 18. Dezember 2018, Az: 21 O 206/18

nachgehend BVerfG, 20. April 2021, Az: 1 BvR 2720/20, Verfassungsbeschwerde nicht angenommen

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. Februar 2020 wird durch einstimmigen Beschluss auf Kosten des Klägers zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a ZPO). Wegen der Begründung nimmt der Senat Bezug auf das Schreiben seines Vorsitzenden vom 15. September 2020 (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

Streitwert: bis 25.000,00 €

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