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BGH·XI ZR 137/22·16.05.2023

BGH: Nichtzulassungsbeschwerde und Antrag auf Abgabe an BayObLG abgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin wollte das Verfahren an das Bayerische Oberste Landesgericht abgeben lassen und legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein. Der BGH wies den Abgabeantrag und die Beschwerde zurück, da landesrechtliche Vorschriften nicht den Schwerpunkt des Rechtsstreits bildeten und die vorgebrachten Rügen Bundesrecht betrafen. Die Rechtssache habe keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §543 Abs.2 ZPO. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision und Antrag auf Abgabe an das BayObLG wurden abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der landesrechtliche Rechtsstoff bildet nur dann den Schwerpunkt im Sinne von §8 Abs.2 EGGVG / §7 Abs.2 EGZPO, wenn landesrechtliche Regelungen das rechtliche Zentrum des Streits bilden; bloße Bezugnahme auf Landesrecht reicht nicht aus.

2

Die zeitlichen Grenzen der Rechtskraft eines klageabweisenden Grund- und Teilurteils richten sich nach §322 ZPO.

3

Die Tatbestandswirkung eines Verwaltungsakts erstreckt sich regelmäßig nicht auf die ihm zugrundeliegenden Begründungselemente, sondern ist auf den verfügenden Teil beschränkt.

4

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§543 Abs.2 ZPO).

Zitiert von (2)

2 neutral

Relevante Normen
§ 8 Abs. 2 EGGVG§ 7 Abs. 2 Satz 2 EGZPO§ 322 ZPO§ 139 ZPO§ 547 Nr. 6 ZPO§ 580 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG München, 23. Mai 2022, Az: 17 U 2345/21

vorgehend LG München I, 13. April 2021, Az: 3 O 6368/12

Tenor

Der Antrag der Klägerin, das Verfahren an das Bayerische Oberste Landesgericht abzugeben, wird abgelehnt. Die von der Klägerin geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision, die auf Vorschriften des bayerischen Landesrechts gestützt sind, haben kein solches Gewicht, dass der landesrechtliche Rechtsstoff den Schwerpunkt des Rechtsstreits im Sinne von § 8 Abs. 2 EGGVG, § 7 Abs. 2 Satz 2 EGZPO bildete. Denn die zeitlichen Grenzen der Rechtskraft des klageabweisenden Grund- und Teilurteils des LG München I vom 15. Januar 2014 richten sich nach § 322 ZPO und der Grundsatz, dass die Tatbestandswirkung eines Verwaltungsakts grundsätzlich auf dessen verfügenden Teil beschränkt ist und nicht für ihm zugrundeliegende Begründungselemente gilt, ergibt sich nicht aus dem bayerischen Landesrecht (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2004 - XII ZR 301/01, BGHZ 158, 19, 22, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - EnVR 54/13, juris Rn. 19 sowie Urteile vom 4. August 2020 - II ZR 174/19, BGHZ 226, 329 Rn. 35 f., vom 22. September 2020 - XI ZR 39/19, WM 2020, 2079 Rn. 22, vom 8. Dezember 2021 - VIII ZR 190/19, BGHZ 232, 94 Rn. 81 und vom 21. Januar 2022 - V ZR 76/20, BGHZ 232, 252 Rn. 16). Außerdem stützen sich die drei Zulassungsrügen, mit denen ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird, auf die Nichterteilung eines Hinweises gemäß § 139 ZPO, einen Verstoß gegen § 547 Nr. 6 ZPO sowie die Nichtberücksichtigung von Vortrag der Klägerin zum Vorliegen von Restitutionsgründen im Sinne von § 580 ZPO und damit jeweils auf Normen des Bundesrechts.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. Mai 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 4.500.000 €.

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