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BGH·XI ZR 132/23·02.07.2024

Nichtzulassungsbeschwerde: Kein Widerrufsrecht nach vollständiger Darlehensleistung

ZivilrechtVerbraucherkreditrechtDarlehensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung seiner Erinnerung gegen einen Kosten- und Widerrufsentscheid. Die Vorinstanzen stellten fest, dass der Darlehensvertrag bei Erklärung des Widerrufs bereits vollständig erfüllt war. Der BGH wies die Beschwerde zurück, da keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt und der EuGH zufolge nach Vollerfüllung kein Widerrufsrecht nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG besteht. Weitere Ausführungen wurden unter Berufung auf frühere Entscheidungen unterlassen.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurückgewiesen; kein Widerrufsrecht nach vollständiger Erfüllung des Darlehensvertrags gemäß EuGH-Rechtsprechung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist ein Verbraucherkreditvertrag bereits vollständig erfüllt, besteht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kein Widerrufsrecht nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG.

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

3

Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union sind bei der Auslegung unionsrechtsbezogener Fragen zu beachten und können nationale Widerrufsrechte nach vollständiger Leistung ausschließen.

4

Hat das Revisionsgericht bereits in gleichgelagerten Fällen entschieden, kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer erneuten ausführlichen Begründung abgesehen werden.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ Art. 14 Abs. 1 Richtlinie 2008/48/EG§ Richtlinie 87/102/EWG§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG München, 13. Juni 2023, Az: 19 U 313/23 e

vorgehend LG München I, 15. Dezember 2022, Az: 28 O 13802/22

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. Juni 2023 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war der Darlehensvertrag bereits vollständig erfüllt, als der Widerruf erklärt wurde. Nach der vollständigen Erfüllung des Darlehensvertrags steht dem Darlehensnehmer nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union aber kein Widerrufsrecht nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40 und ABl. 2011, L 234, S. 46) mehr zu (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 274 - 279, 292 - BMW Bank u.a.; Senatsbeschlüsse vom 23. Januar 2024 - XI ZR 310/22, BKR 2024, 299 und vom 26. März 2024 - XI ZR 288/21, BKR 2024, 445). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 50.000 €.

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