Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen; Aussetzungsantrag abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Aussetzung des Verfahrens und erhob Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des OLG Stuttgart vom 15.2.2021. Der BGH wies den Aussetzungsantrag zurück und die Nichtzulassungsbeschwerde zurück, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder Rechtsfortbildung noch Vereinheitlichung der Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. Auf weitere Begründung wurde gemäß § 544 Abs. 6 ZPO verzichtet; der Kläger trägt die Kosten.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen OLG-Beschluss zurückgewiesen; Antrag auf Aussetzung des Verfahrens abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 ZPO ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.
Der Bundesgerichtshof kann zur Begründung auf eine eigene vorherige Entscheidung verweisen und gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO von einer weitergehenden Begründung absehen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Vorinstanzen
vorgehend OLG Stuttgart, 15. Februar 2021, Az: 6 U 328/19, Beschluss
vorgehend LG Stuttgart, 14. Juni 2019, Az: 14 O 122/19
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Februar 2021 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zur Begründung verweist der Senat auf sein Urteil vom 27. Februar 2024 (XI ZR 258/22, ZIP 2024, 625). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.
Grüneberg Derstadt Schild von Spannenberg Sturm Ettl